Verordnung der Reichsregierung über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken vom 8. Mai 1920

Die "Verordnung über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken" vom 8. Mai 1920 sah vor, dass "Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, Familienstiftungen sowie die Besitzer und Verwalter von Familienfideikommissen, Lehen und Hausvermögen [...] bewegliche Gegenstände, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben, nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde oder der von ihr zu bezeichnenden Behörde veräußern, verpfänden, wesentlich verändern oder aus dem Reichsgebiet ausführen" dürfen.
Quellen
Verordnung über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken vom 8. Mai 1920, in: Reichsgesetzblatt 1920, S. 913 f., in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 10.05.2016).
Empfohlene Zitierweise
Verordnung der Reichsregierung über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken vom 8. Mai 1920, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 2137, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/2137. Letzter Zugriff am: 26.04.2024.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 23.02.2017.
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