TEI-P5
Die "Verordnung über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken" vom 8. Mai 1920
sah vor, dass "Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes,
Familienstiftungen sowie die Besitzer und Verwalter von Familienfideikommissen, Lehen und
Hausvermögen [...] bewegliche Gegenstände, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen
oder künstlerischen Wert haben, nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde oder der von
ihr zu bezeichnenden Behörde veräußern, verpfänden, wesentlich verändern oder aus dem
Reichsgebiet ausführen" dürfen.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 23.02.2017. Als PDF anzeigen
Verordnung der Reichsregierung über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken vom 8. Mai 1920
Quellen
Verordnung über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken vom 8. Mai 1920, in:
Reichsgesetzblatt 1920, S. 913 f., in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 10.05.2016).
Empfohlene Zitierweise
Verordnung der Reichsregierung über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken vom 8. Mai 1920, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 2137, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/2137. Letzter Zugriff am: 17.06.2025.