TEI-P5
"Doch wird in allen vorstehenden Fällen (§. 569-572.) das Kirchenpatronat selbst
erst durch die Verleihung des Staats erworben."
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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, 2. Teil, 11. Titel, § 573
Quellen
HATTENHAUER, Hans / BERNERT, Günther (Hg.), Allgemeines Landrecht für die preußischen
Staaten. Von 1794, Frankfurt am Main 1970, S. 562.
