Versailler Vertrag, Artikel 434

"Deutschland verpflichtet sich, die volle Geltung der Friedensverträge und Zusatzübereinkommen zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und den Mächten, die an Deutschlands Seite gekämpft haben, anzuerkennen, den Bestimmungen, die über die Gebiete der ehemaligen österreich-ungarischen Monarchie, des Königreichs Bulgarien und des osmanischen Reichs getroffen werden, zuzustimmen und die neuen Staaten in den Grenzen anzuerkennen, die auf diese Weise für sie festgelegt werden."
Quellen
Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten. Vom 16. Juli 1919, in: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140, S. 687-1350, hier 1315, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 23.10.2017).
Empfohlene Zitierweise
Versailler Vertrag, Artikel 434, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 2203, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/2203. Letzter Zugriff am: 20.04.2024.
Online seit 25.02.2019.
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