TEI-P5
Mit dem Gesetz zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den
Evangelischen Kirchen vom 15. Januar 1925 genehmigte der bayerische Landtag zum einen
das Konkordat als Staatsvertrag. Zum anderen beschloss er die Verträge mit den evangelischen
Kirchen im Hinblick auf die in ihnen enthaltenen Rechtssätze als Ganzes in Gesetzesform. Das
Konkordat und die beiden Verträge sowie die Regierungserklärung über den Vollzug des Gesetzes
waren dem Gesetz als Anlagen beigefügt.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 25.02.2019. Als PDF anzeigen
Bayerisches Gesetz zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den Evangelischen Kirchen vom 15. Januar 1925
Quellen
Bayerisches Gesetz zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den
Evangelischen Kirchen vom 15. Januar 1925, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den
Freistaat Bayern 1925, S. 53-68.
Literatur
Bayerische Kirchenverträge von 1924/1925; Schlagwort
Nr. 22055
.

Konkordat mit Bayern von 1924; Schlagwort
Nr. 11169
.

Empfohlene Zitierweise
Bayerisches Gesetz zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den Evangelischen Kirchen vom 15. Januar 1925, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 22093, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/22093. Letzter Zugriff am: 19.06.2025.