Konkordat mit Bayern von 1924, Artikel 03

"§ 1. Die Ernennung oder Zulassung der Professoren oder Dozenten an den theologischen Fakultäten der Universitäten und an den philosophisch-theologischen Hochschulen sowie der Religionslehrer an den höheren Lehranstalten wird staatlicherseits erst erfolgen, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischofe keine Erinnerungen erhoben worden ist.
§ 2. Sollte einer der genannten Lehrer von dem Diözesanbischofe wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet werden, so wird die Staatsregierung unbeschadet seiner staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen."
Quellen
Concordato con la Baviera, in: MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su Materie Ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civil, Bd. 2: 1915-1954, Vatikanstadt 1954, S. 18-30, hier 20.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 29. März 1924, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 174, S. 299-305, hier 300.
Empfohlene Zitierweise
Konkordat mit Bayern von 1924, Artikel 03, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 22097, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/22097. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 20.01.2020.
Als PDF anzeigen