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                        "Die Kirchenämter, welche nicht von der Staatsregierung selbst abhängen, können nur
        an Solche verliehen werden, welche nicht von der Staatsregierung unter Anführung von
        Thatsachen als ihre in bürgerlicher oder politischer Beziehung mißfällig erklärt
        werden.
In Betreff der Besetzung des bischöflichen Stuhls, der Kanonikate und der Domkaplaneien bleibt es bei dem Verfahren, wie solches in der Bulle Ad dominici gregis custodiam vom 11. April 1827 und in dem dazu gehörigen Erläuterungs-Breve vom 22. März 1818 beschrieben ist, sowie bei den Bestimmungen des Königlichen Fundations-Instrumentes vom 14. Mai 1828 über die Eigenschaften der zu Wählenden." 
                        
                             
                        
                             
                        Online seit 14.04.2014, letzte Änderung am 25.02.2019. Als PDF anzeigen
                        
                    
    Württembergisches Gesetz betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30. Januar 1862, Artikel 04
In Betreff der Besetzung des bischöflichen Stuhls, der Kanonikate und der Domkaplaneien bleibt es bei dem Verfahren, wie solches in der Bulle Ad dominici gregis custodiam vom 11. April 1827 und in dem dazu gehörigen Erläuterungs-Breve vom 22. März 1818 beschrieben ist, sowie bei den Bestimmungen des Königlichen Fundations-Instrumentes vom 14. Mai 1828 über die Eigenschaften der zu Wählenden."
Quellen
Gesetz, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen
            Kirche, vom 30. Januar 1862, in: Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg
            1862, Nr. 1, S. 59-65, hier 60, in: www.mdz-nbn-resolving.de (Letzter Zugriff am: 11.04.2014).
                        