TEI-P5
"In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung, persönliche
und berufliche Tüchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der Volkerversöhnung zu
erstreben.
Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.
Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfächer der Schulen. Jeder Schüler erhält bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.
Das Volksbildungswesen, einschließlich der Volkshochschulen, soll von Reich, Ländern und Gemeinden gefördert werden."
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 26.06.2019. Als PDF anzeigen
Weimarer Reichsverfassung, Artikel 148
Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.
Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfächer der Schulen. Jeder Schüler erhält bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.
Das Volksbildungswesen, einschließlich der Volkshochschulen, soll von Reich, Ländern und Gemeinden gefördert werden."
Quellen
Die Verfassung des Deutschen Reiches. Vom 11. August 1919, in
Reichsgesetzblatt 152 (1919), S. 1338-1418, hier 1411, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 12.03.2013).
Die Verfassung des Deutschen Reiches. Vom 11. August 1919, in
Reichsgesetzblatt 152 (1919), S. 1338-1418, hier 1411, in: www.lwl.org (Letzter Zugriff am: 12.03.2013).
Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, in: www.dhm.de (Letzter Zugriff am: 12.03.2013).
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, in: HUBER, Ernst Rudolf
(Hg.), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 4: Deutsche
Verfassungsdokumente 1919-1933, Stuttgart u. a. 31991, Nr. 157,
S. 151-179, hier S. 173.
Empfohlene Zitierweise
Weimarer Reichsverfassung, Artikel 148, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 25035, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/25035. Letzter Zugriff am: 17.06.2025.