TEI-P5
Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) trat 1794 in Kraft. Es
stand im Zusammenhang mit Bemühungen anderer deutscher Territorien, die um 1750 einsetzten,
ihre Rechtsordnungen im Sinne des aufgeklärten Absolutismus zu modernisieren. Die umfassende
Gesetzeskodifikation wurde bereits unter Friedrich Wilhelm I. und Friedrich II.
begonnen und unter Friedrich Wilhelm II. vollendet. Die rund 19.200 Paragraphen
behandelten die verschiedensten Gebiete vom Zivil- bis zum Straf- und Verfassungsrecht und
versuchten jede nur denkbare Rechtsfrage klar und erschöpfend zu regeln. Eine richterliche
Auslegung der Bestimmungen war untersagt. Es galt allerdings nur subsidiär nach den lokalen
Rechten der preußischen Teilterritorien und schuf deshalb keine Rechtseinheitlichkeit wie
etwa der "Code Civil" Napoleons.
Das ALR hatte als Abbild der damaligen politischen und sozialen Verhältnisse einen ambivalenten Charakter. So finden sich vor allem im Einleitungsteil zukunftsweisende Elemente wie der Verweis auf die (eingeschränkte) natürliche Freiheit der Bürger, aber auch viele ständisch-konservative Elemente insbesondere im Agrarrecht. Letztere überwiegen allerdings zusammen mit dem reformabsolutistischen Ziel der Stärkung der Staatsmacht deutlich.
Das ALR wurde 1803 um zahlreiche Bestimmungen ergänzt, blieb aber in seinem bürgerlichen Recht bis 1899 gültig und wurde dann vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von 1900 abgelöst.
Online seit 14.01.2013, letzte Änderung am 16.12.2013. Als PDF anzeigen
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten
Das ALR hatte als Abbild der damaligen politischen und sozialen Verhältnisse einen ambivalenten Charakter. So finden sich vor allem im Einleitungsteil zukunftsweisende Elemente wie der Verweis auf die (eingeschränkte) natürliche Freiheit der Bürger, aber auch viele ständisch-konservative Elemente insbesondere im Agrarrecht. Letztere überwiegen allerdings zusammen mit dem reformabsolutistischen Ziel der Stärkung der Staatsmacht deutlich.
Das ALR wurde 1803 um zahlreiche Bestimmungen ergänzt, blieb aber in seinem bürgerlichen Recht bis 1899 gültig und wurde dann vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von 1900 abgelöst.
Quellen
HATTENHAUER, Hans / BERNERT, Günther (Hg.), Allgemeines Landrecht für die preußischen
Staaten. Von 1794, Neuwied u. a. 31996.
Literatur
DEMEL, Walter, Reich, Reformen und sozialer Wandel 1763-1806, in: REINHARD, Wolfgang
(Hg.), Gebhard. Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. 12: Frühe Neuzeit bis zum
Ende des Alten Reiches (1494-1806), Stuttgart 102005, S. 1-397, hier
232-236.
PAHLOW, Louis, Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (ALR), in:
Enzyklopädie der Neuzeit 1 (2005), Sp. 208-211.
Empfohlene Zitierweise
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 28049, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/28049. Letzter Zugriff am: 17.06.2025.