Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877

Gemäß Artikel 4, Nr. 13 der Reichsverfassung von 1871 erhielt das Reich die Gesetzgebungskompetenz über das gerichtliche Verfahren. Der Erlass entsprechender Gesetze machte es notwendig, die Errichtung der Gerichte, die die neuen Prozessordnungen handhaben sollten, einer gemeinsamen gesetzlichen Regelung zu unterwerfen. Zu diesem Zweck wurde das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (GVG) erlassen. Aufgrund des föderalistischen Selbstverständnisses der Gliedstaaten des Reichs beschränkte es sich auf Mindestregelungen. Während der Weimarer Republik galt das GVG weitgehend unverändert fort.
Quellen
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877, in: Reichs-Gesetzblatt 1877, Nr. 4, S. 41-76, hier 43.
Literatur
KISSEL, Otto Rudolf / MAYER, Herbert, Gerichtsverfassungsgesetz. Kommentar, München 72013, S. 50 f.
Empfohlene Zitierweise
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 28051, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/28051. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 14.01.2013, letzte Änderung am 14.04.2014.
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