Bayerischer Landtag, Weimarer Republik

Bevor am 15. September 1919 die Verfassungsurkunde des Freistaates Bayern vom 14. August in Kraft trat, wurden die Kompetenzen des Landtags zunächst im Staatsgrundgesetz der Republik Bayern vom 4. Januar geregelt. Hier wurde bereits festgelegt, dass der Landtag aus einer Kammer bestehen und seine Zusammensetzung in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer Verhältniswahl aller bayerischen Staatsangehörigen von mehr als 20 Jahren bestimmt werden sollte. Es wurde jedoch vorgesehen, dass das Gesamtministerium alle Beschlüsse des Landtages einer Volksabstimmung unterwerfen könne. Entscheide sich das Volk gegen den Landtag, müsse dieser zurücktreten, andernfalls das Gesamtministerium. Das vorläufige Staatsgrundgesetz des Freistaates Bayern vom 17. März enthielt identische Regelungen, schränkte aber die Möglichkeit, das Volk über Landtagsbeschlüsse entscheiden zu lassen, dahingehend ein, dass diese Bestimmungen auf "Beschlüsse des Landtags, die zum Zustandekommen des endgültigen Staatsgrundgesetzes gefaßt werden, […] keine Anwendung" finde (§ 7). Außerdem wurde die gesetzgebende Gewalt dem Landtag nun ausdrücklich zuerkannt (§ 6). Des Weiteren bestimmte das vorläufige Staatsgrundgesetz, dass der Vorsitzende des Gesamtministeriums vom Landtag gewählt werde und dass die von jenem berufenen Minister des Vertrauens des Landtags bedürfen und diesem für die Führung ihrer Geschäfte verantwortlich seien (§ 8).
Die Verfassungsurkunde vom 14. August lehnte sich in ihren Bestimmungen zum Landtag an das vorläufige Staatsgrundgesetz vom 17. März an. Es legte darüber hinaus fest, dass Landtagswahlen alle vier Jahr stattfinden sollten (§ 27) und dass für verfassungsändernde Gesetze eine Zweidrittelmehrheit erforderlich war (§ 92). Dem Landtag stand jedoch nun nicht nur die Wahl des Ministerpräsidenten zu, sondern auch auf Grundlage von dessen Vorschlägen die Besetzung der Ministerien (§ 58). Aufgelöst werden konnte der Landtag nur durch eigenen Beschluss oder durch Volksbegehren mit anschließendem Volksentscheid, nicht jedoch durch Beschluss des Ministeriums (§§ 30 f.).
Quellen
Staatsgrundgesetz der Republik Bayern vom 4. Januar 1919, in: WITTRECK, Fabian, Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen Freistaaten 1918-1933. Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung, Tübingen 2004, S. 101-103.
Vorläufiges Staatsgrundgesetz des Freistaates Bayern vom 17. März 1919, in: WITTRECK, Fabian, Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen Freistaaten 1918-1933, Tübingen 2004, S. 104-106.
Verfassungsurkunde des Freistaates Bayern vom 14. August 1919, in: WITTRECK, Fabian, Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen Freistaaten 1918-1933. Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung, Tübingen 2004, S. 106-127.
Literatur
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 781.
HÜRTEN, Heinz, Revolution und Zeit der Weimarer Republik, in: SCHMID, Alois (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte, Bd. 4: Das neue Bayern. Von 1800 bis zur Gegenwart, Teilbd. 1: Staat und Politik, München 22003, S. 438-498, hier 450, 459, 468-470.
Empfohlene Zitierweise
Bayerischer Landtag, Weimarer Republik, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 29033, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/29033. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 14.05.2013, letzte Änderung am 10.03.2014.
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