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"Die Konferenz steht auf dem Standpunkte, daß Mitglieder schlagender Verbindungen
als peccatores publici et manifesti zu betrachten sind und daher nicht kirchlich beerdigt
werden dürfen, auch wenn sie an einer Mensur noch nicht teilgenommen hatten. Maßgebend ist
hierbei auch das bonum commune. Eine kirchliche Beerdigung solcher Personen würde die
Meinung aufkommen lassen, die Kirche habe sich über frühere Grundsätze hinweggesetzt. (Sog.
Alte Herren, die wohl von früher Mitglieder einer schlagenden Verbindung sind, ohne aktiv
hervorzutreten, dürfen kirchlich beerdigt werden, wenn weder Fahnen noch Chargierte dieser
Verbindungen an der Beerdigung teilnehmen.)"
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Fuldaer Bischofskonferenz 1928 vom 7.-9. August, Nr. 06
Quellen
Protokoll der Fuldaer Bischofskonferenz vom 7.-9. August 1928, in: HÜRTEN, Heinz
(Bearb.), Akten deutscher Bischöfe über die Lage der Kirche 1918-1933, Bd. 2:
1926-1933 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte A 51), Paderborn
u. a. 2007, Nr. 440, S. 888-903, hier 893 f.
Literatur
Fuldaer Bischofskonferenz 1928 vom 7.-9. August; Schlagwort
Nr. 10036
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Empfohlene Zitierweise
Fuldaer Bischofskonferenz 1928 vom 7.-9. August, Nr. 06, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3127, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3127. Letzter Zugriff am: 17.06.2025.