Konkordat mit Frankreich von 1801, Artikel 04

"Der Erste Konsul der Republik übt innerhalb dreier Monate, gerechnet von der Veröffentlichung der Bulle Seiner Heiligkeit, das Recht der Nomination für die neu umschriebenen Erzbistümer und Bistümer aus. Seine Heiligkeit verleiht die kanonische Institution entsprechend den Formen, wie sie in Frankreich vor dem Sturz der Regierung festgesetzt waren."
Quellen
Text des Konkordats mit Frankreich, in: SCHÖPPE, Lothar (Bearb.), Konkordate seit 1800. Originaltext und deutsche Übersetzung der geltenden Konkordate (Dokumente 35), Frankfurt am Main / Berlin 1964, S. 93-96, hier 94.
Empfohlene Zitierweise
Konkordat mit Frankreich von 1801, Artikel 04, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3185, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3185. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 20.01.2020.
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