TEI-P5
"Der Erste Konsul der Republik übt innerhalb dreier Monate, gerechnet von der
Veröffentlichung der Bulle Seiner Heiligkeit, das Recht der Nomination für die neu
umschriebenen Erzbistümer und Bistümer aus. Seine Heiligkeit verleiht die kanonische
Institution entsprechend den Formen, wie sie in Frankreich vor dem Sturz der Regierung
festgesetzt waren."
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Konkordat mit Frankreich von 1801, Artikel 04
Quellen
Text des Konkordats mit Frankreich, in: SCHÖPPE, Lothar (Bearb.), Konkordate seit
1800. Originaltext und deutsche Übersetzung der geltenden Konkordate (Dokumente 35),
Frankfurt am Main / Berlin 1964, S. 93-96, hier 94.
Empfohlene Zitierweise
Konkordat mit Frankreich von 1801, Artikel 04, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3185, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3185. Letzter Zugriff am: 17.06.2025.