Organischen Bestimmungen, betr. die Vereinigung der bisherigen katholisch-theologischen Lehranstalt in Ellwangen mit der Landes-Universität Tübingen Wilhelms I. von Württemberg vom 22. Januar 1818, § 14

"Sollte diese kirchliche Behörde sich besonders veranlaßt finden, eine Untersuchung in Beziehung auf die Ausübung des Lehramts vorzunehmen, so wird dieselbe solches, mit Angabe der Veranlassung, dem Königlichen Ministerium des Innern und Kirchen- und Schulwesens zuvor anzeigen und den dazu gewählten Commissär benennen, wo sodann ein Königlicher Commissär demselben beigegeben wird, um die Untersuchung gemeinschaftlich vorzunehmen. Ueber das Resultat derselben werden sich die Staats- und Kirchen-Behörden vereinigen, und das Königliche Ministerium des Innern und des Kirchen- und Schulwesens das Nöthige der Fakultät bekannt machen."
Quellen
Organische Bestimmungen, betr. die Vereinigung der bisherigen katholisch-theologischen Lehranstalt in Ellwangen mit der Landes-Universität Tübingen und die Errichtung eines höhern katholischen Convikts, in: REYSCHER, August Ludwig (Bearb.), Vollständige, historisch und kritisch bearbeitete Sammlung der württembergischen Gesetze, Bd. 11,3. Enthaltend die Universitäts-Gesetze, Tübingen 1843, S. 594-610, hier S. 597, in: reader.digitale-sammlungen.de (Letzter Zugriff am: 26.11.2018).
Empfohlene Zitierweise
Organischen Bestimmungen, betr. die Vereinigung der bisherigen katholisch-theologischen Lehranstalt in Ellwangen mit der Landes-Universität Tübingen Wilhelms I. von Württemberg vom 22. Januar 1818, § 14, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3327, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3327. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 20.01.2020.
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