TEI-P5
"Da die Jugend ohne rechte Unterweisung der Verfolgung weltlicher Gelüste
zuneigt und, falls sie nicht von jungen Jahren an, ehe die Gewohnheit zum Schlechten vom
ganzen Menschen Besitz ergreift, zu Frömmigkeit und Religiosität erzogen wird, nie
vollkommen und ohne große und geradezu einzigartige Hilfe des allmächtigen Gottes in der
kirchlichen Disziplin verharrt, beschließt die heilige Synode: Die einzelnen Kathedral-,
Metropolitan- oder noch größeren Kirchen sind, je nach ihren Möglichkeiten und der Größe der
Diözese, gehalten, eine bestimmte Anzahl an Jungen der Stadt und der Diözese oder - wenn es
dort nicht genügend gibt - der Provinz in einem Kolleg, das der Bischof dafür nahe bei
diesen Kirchen oder an einem anderen passenden Ort aussucht, zu verpflegen, religiös zu
erziehen und in den kirchlichen Lehren zu unterrichten. In dieses Kolleg werden nur solche
aufgenommen, die wenigstens zwölf Jahre alt sind und aus einer legitimen Ehe stammen, auch
schon ordentlich lesen und schreiben können und deren Begabung und Wille Hoffnung nährt, daß
sie einmal die kirchlichen Dienste auf Dauer ausüben werden. Es ist der Wille der Synode,
besonders Söhne armer Leute ausgewählt zu sehen, ohne deshalb die der Reichen
auszuschließen, sofern sie nur auf ihre Kosten verpflegt werden und den offensichtlichen
Wunsch haben, Gott und der Kirche zu dienen. Der Bischof teilt diese Jungen in so viele
Klassen auf, wie es ihm richtig erscheint, entsprechend ihrer Zahl, ihrem Alter und ihrem
Fortschritt in der kirchliche Disziplin, und weist sie teils dem Dienst an Kirchen zu, wenn
es ihm angebracht erscheint, teils behält er sie zur Ausbildung im Kolleg und wählt andere
an Stelle der Abgänger aus, so daß dieses Kolleg eine beständige Pflanzstätte der Diener
Gottes ist. Zur angemessenen Unterweisung in der kirchlichen Disziplin tragen sie sofort die
Tonsur und das klerikale Gewand und lernen Grammatik, Gesang, kirchliche Zeitrechnung und
die Fertigkeiten in anderen guten Künsten. Die heilige Schrift, die kirchlichen Bücher, die
Predigten der Heiligen, auch die Formen der Sakramentenspendung – besonders was zum Hören der
Beichte hilfreich erscheint – sowie der Riten und Zeremonien lernen sie auswendig. Der
Bischof sorge dafür, daß sie jeden Tag dem Meßopfer beiwohnen und wenigstens jeden Monat
ihre Sünden bekennen und nach dem Urteil des Beichtvaters den Leib unseres Herrn Jesus
Christus empfangen. In der Kathedrale und anderen Kirchen des Ortes tun sie an Festtagen
Dienst. Dies alles und manch anderes, was für diese Sache ratsam und notwendig ist, richten
die einzelnen Bischöfe mit dem Rat von zwei älteren und gewichtigen Kanonikern ein, die sie
selbst auswählen, wie der Heilige Geist es eingibt, und für die Einhaltung sorgen sie durch
häufigere Visitationen. Schwierige und Unverbesserliche und Verbreiter schlechter Sitten
bestrafen sie hart, nötigenfalls sogar durch Hinauswurf. Indem sie alle Hindernisse
entfernen, bemühen sie sich mit Sorgfalt um alles, was nach ihrer Meinung zur Erhaltung und
Förderung einer so frommen und heiligen Einrichtung dient.
Für die Einrichtung eines Kollegs, für die Entlohnung der Lehrer und Bediensteten, für die Verpflegung der Jugend und für andere Aufwendungen sind gewisse Einkünfte nötig, die das übersteigen, was für die Erziehung und Verpflegung der Jungen in einigen Kirchen und Orten vorgesehen ist und was jetzt eo ipso als Zuwendung für das Seminar unter der selben Sorgfalt des Bischofs zu gelten hat. Deshalb ziehen die Bischöfe mit dem Rat zweier Männer aus dem Kapitel, von denen der eine vom Bischof, der andere vom Kapitel gewählt wird, wie auch zweier Männer aus dem Klerus der Stadt, von den in ähnlicher Weise die Wahl des einen dem Bischofe, die des anderen dem Klerus zufällt, einen gewissen Teil oder Anteil [der Einkünfte folgender Institutionen] zu diesem Zweck ein: von sämtlichen Einnahmen des bischöflichen Tafelguts, des Kapitels, aller Dignitäten und Personate, der Ämter, Pfründen, Portionen, der Abteien und Priorate jedes Ordens - auch der Regularen -, unabhängig von Beschaffenheit und wirtschaftlicher Situation, der Hospitäler, die als Titel oder zur Verwaltung gemäß Konstitution des Konzils von Vienne Quia contingit vergeben sind , aller Benefizien - auch der Regularen, mögen sie auch einem Patronatsrecht unterstehen, auch als exempte oder auch, wenn sie zu keiner Diözese gehören, oder mit anderen Kirchen, Klöstern, Hospitälern oder irgendwelchen frommen Einrichtungen, auch exempten, verbunden sind -, ferner von den Vermögen der Kirchen und anderen Einrichtungen, auch von anderen kirchlichen Einkünften und Erträgen, auch der anderen Kollegien - zu ihnen zählen jedoch zur Zeit nicht die Seminare von Schülern und Lehrern, die der Förderung des Gemeinwohls der Kirchen dienen; denn nach dem Willen der Synode sind sie exempt außer bezüglich der überschüssigen Einkünfte, die den üblichen Unterhalt der Seminare übersteigen –, der Körperschaften oder Bruderschaften, die an einigen Gegenden "Schulen" genannt werden, aller Klöster, jedoch nicht der Mendikanten, auch vom Zehnten, die in irgendeiner Weise den Laien zusteht, und vom dem man gewöhnlich die kirchlichen Subsidien zahlt und vom Zehnten, der den Rittern eines Ritter- oder anderen Ordens zusteht, ausgenommen nur die Brüder des heiligen Johannes von Jerusalem. Den so abgezogenen Anteil, aber auch einige einfache Benefizien, von welcher Qualität und Würde sie immer sind, sowie Prästimonien und sogenannte Prästimonialportionen, auch bevor sie frei werden, wenden sie ohne Beeinträchtigung des Gottesdienstes und ihrer Amtsinhaber dem Kollegium zu und vereinigen sie mit ihm. Dies hat statt, auch wenn die Benefizien reserviert sind oder unter einer Affektion stehne. Durch Resignation können Vereinigungen und Zuwendungen dieser Benefizien nicht ausgesetzt oder irgendwie verhindert werden, sondern sie werden sogar in einer Vakanz rechtswirksam, selbst an der Kurie. Keine Konstitution steht dem entgegen. Zur Entrichtung dieses Anteils werden die Inhaber von Benefizien, Dignitäten und Personaten sowie von allen anderen oben erwähnten Einrichtungen vom Ortbischof durch kirchliche Strafen und Rechtsmittel gezwungen. Nötigenfalls wird sogar der weltliche Arm zu Hilfe gerufen. Den Anteil entrichten die Inhaber nicht nur für sich, sondern auch für die Pensionen, die sie vielleicht anderen aus den genannten Einkünften zahlen, indem sie von dem Betrag, die sie für die besagten Pensionen zu entrichten haben, einen entsprechenden Anteil zurückbehalten. In Hinblick auf alle einzelnen genannten Punkte sind sämtliche Privilegien, Exemptionen, auch wenn sie eigens aufgehoben werden müßten, jegliche Gewohnheit, auch aus unvordenklicher Zeit, jegliche Apellationen und Einwendungen, die die Ausführung behindern könnten, gegenstandlos. Gesetzt den Fall, das Seminar erweise sich infolge der wirksam gewordenen Vereinigungen oder sonstwie als ganz oder teilweise finanziell ausgestattet, dann wird der Anteil, der von jedem einzelnen Benefizium, wie oben gesagt, vom Bischof abgezogen und einverleibt wurde, je nachdem, wie es die Lage erfordert, ganz oder teilweise erlassen. Sind hingegen die Prälaten der Kathdralen oder anderer größerer Kirchen bei der Errichtung und Erhaltung eines Seminars nachlässig und weigern sie sich, ihren eigenen Anteil zu zahlen, erteilt der Erzbischof dem Bischof, die Provinzilasynode dem Erzbischof und den noch Höheren eine heftige Rüge. Sie müssen sie zu allem oben genannten Verpflichtungen zwingen und eifrig dafür sorgen, daß dieses heilige und fromme Werk, wo es immer nur möglich, sehr schnell gefördert wird. Die Abrechnungen über die Einkünfte des Seminars nimmt der Bischof jedes Jahr entgegen, und zwar in Gegenwart zweier Abgeordneter des Kapitels und ebensovieler des Klerus der Stadt.
Damit die Errichtung solcher Schulen mit geringerem Aufwand vorgenommen wird, beschließt die heilige Synode: Bischöfe, Erzbischöfe, Primasse und andere Ortsordinarien zwingen und nötigen die Scholaster und andere, denen ein Vorlesungs- und Lehrauftrag obliegt, sogar durch Entzug der Einkünfte, in den Schulen, in denen sie eingesetzt sind, persönlich zu lehren. Sind sie selbst dazu nicht geeignet, lassen sie sich von geeigneten Leute vertreten, die sie selbst auswählen, und die von den Ordinarien approbiert werden müssen. Sind sie nach dem Urteil des Bischofs nicht würdig, dann ernennen sie einen anderen, der würdig ist, wobei jede Appellation ausgeschlossen ist. Sind sie nachlässig, bestimmt der Bischof selbst einen Lehrer. Die Genannten lehren, was dem Bischofe erforderlich erscheint.
Im übrigen werden jene Ämter oder Würden, die man "Scholasterien" nennt, nur Doktoren, Magistern oder Lizentiaten in Heiliger Schrift oder im kanonischen Recht und sonst geeigneten Personen, die diese Aufgabe persönlich erfüllen können, übertragen. Jede anders zustande gekommene Verleihung ist null und nichtig. Dies gilt ungeachtet jeglicher Privilegien und - auch unvordenklicher - Gewohnheiten.
Sollten in einer Provinz die Kirchen an solcher Armut leiden, daß in einigen kein Kollegium errichtet werden kann, dann sorgt die Provinzialsynode oder der Metropolit mit den zwei dienstälteren Suffraganen dafür, daß in der Metropolitankirche oder in einer anderen, besser geeigneten Kirche der Provinz je nach Lage der Dinge ein oder mehrere Kollegien errichtet werden, wo man die Jungen jener Kirchen erzieht, und zwar aus den Erträgen von zwei oder mehreren Kirchen, die für sich allein ein Kollegium nicht gut errichten können.
In Kirchen mit weit ausgedehnten Diözesen kann der Bischof ein oder mehrere Seminare, je nach Lage und Beurteilung, in der Diözese unterhalten. Sie hängen jedoch in allen Belangen von dem einen Seminar ab, das in der Stadt errichtet und gegründet wurde.
Entsteht schließlich im Hinblick auf die Vereinigungen [der Benefizien], Festsetzung, Zuweisung und Inkorporation der Anteile oder aus irgend einer anderen Hinsicht eine Schwierigkeit, weshalb die Entrichtung des Seminars oder seine Erhaltung verhindert oder gestört würde, kann der Bischof mit den oben genannten Deputierten oder die Provinzialsynode nach Art der Region und der Beschaffenheit der Kirchen und Benefizien auch die aufgeführten Vorschriften nötigenfalls abmildern oder verstärken und alles beschließen und vorsehen, was für eine glückliche Entwicklung des Seminars notwendig und günstig erscheint."
Online seit 20.01.2020. Als PDF anzeigen
Konzil von Trient, Sess. XXIII c. 18
Für die Einrichtung eines Kollegs, für die Entlohnung der Lehrer und Bediensteten, für die Verpflegung der Jugend und für andere Aufwendungen sind gewisse Einkünfte nötig, die das übersteigen, was für die Erziehung und Verpflegung der Jungen in einigen Kirchen und Orten vorgesehen ist und was jetzt eo ipso als Zuwendung für das Seminar unter der selben Sorgfalt des Bischofs zu gelten hat. Deshalb ziehen die Bischöfe mit dem Rat zweier Männer aus dem Kapitel, von denen der eine vom Bischof, der andere vom Kapitel gewählt wird, wie auch zweier Männer aus dem Klerus der Stadt, von den in ähnlicher Weise die Wahl des einen dem Bischofe, die des anderen dem Klerus zufällt, einen gewissen Teil oder Anteil [der Einkünfte folgender Institutionen] zu diesem Zweck ein: von sämtlichen Einnahmen des bischöflichen Tafelguts, des Kapitels, aller Dignitäten und Personate, der Ämter, Pfründen, Portionen, der Abteien und Priorate jedes Ordens - auch der Regularen -, unabhängig von Beschaffenheit und wirtschaftlicher Situation, der Hospitäler, die als Titel oder zur Verwaltung gemäß Konstitution des Konzils von Vienne Quia contingit vergeben sind , aller Benefizien - auch der Regularen, mögen sie auch einem Patronatsrecht unterstehen, auch als exempte oder auch, wenn sie zu keiner Diözese gehören, oder mit anderen Kirchen, Klöstern, Hospitälern oder irgendwelchen frommen Einrichtungen, auch exempten, verbunden sind -, ferner von den Vermögen der Kirchen und anderen Einrichtungen, auch von anderen kirchlichen Einkünften und Erträgen, auch der anderen Kollegien - zu ihnen zählen jedoch zur Zeit nicht die Seminare von Schülern und Lehrern, die der Förderung des Gemeinwohls der Kirchen dienen; denn nach dem Willen der Synode sind sie exempt außer bezüglich der überschüssigen Einkünfte, die den üblichen Unterhalt der Seminare übersteigen –, der Körperschaften oder Bruderschaften, die an einigen Gegenden "Schulen" genannt werden, aller Klöster, jedoch nicht der Mendikanten, auch vom Zehnten, die in irgendeiner Weise den Laien zusteht, und vom dem man gewöhnlich die kirchlichen Subsidien zahlt und vom Zehnten, der den Rittern eines Ritter- oder anderen Ordens zusteht, ausgenommen nur die Brüder des heiligen Johannes von Jerusalem. Den so abgezogenen Anteil, aber auch einige einfache Benefizien, von welcher Qualität und Würde sie immer sind, sowie Prästimonien und sogenannte Prästimonialportionen, auch bevor sie frei werden, wenden sie ohne Beeinträchtigung des Gottesdienstes und ihrer Amtsinhaber dem Kollegium zu und vereinigen sie mit ihm. Dies hat statt, auch wenn die Benefizien reserviert sind oder unter einer Affektion stehne. Durch Resignation können Vereinigungen und Zuwendungen dieser Benefizien nicht ausgesetzt oder irgendwie verhindert werden, sondern sie werden sogar in einer Vakanz rechtswirksam, selbst an der Kurie. Keine Konstitution steht dem entgegen. Zur Entrichtung dieses Anteils werden die Inhaber von Benefizien, Dignitäten und Personaten sowie von allen anderen oben erwähnten Einrichtungen vom Ortbischof durch kirchliche Strafen und Rechtsmittel gezwungen. Nötigenfalls wird sogar der weltliche Arm zu Hilfe gerufen. Den Anteil entrichten die Inhaber nicht nur für sich, sondern auch für die Pensionen, die sie vielleicht anderen aus den genannten Einkünften zahlen, indem sie von dem Betrag, die sie für die besagten Pensionen zu entrichten haben, einen entsprechenden Anteil zurückbehalten. In Hinblick auf alle einzelnen genannten Punkte sind sämtliche Privilegien, Exemptionen, auch wenn sie eigens aufgehoben werden müßten, jegliche Gewohnheit, auch aus unvordenklicher Zeit, jegliche Apellationen und Einwendungen, die die Ausführung behindern könnten, gegenstandlos. Gesetzt den Fall, das Seminar erweise sich infolge der wirksam gewordenen Vereinigungen oder sonstwie als ganz oder teilweise finanziell ausgestattet, dann wird der Anteil, der von jedem einzelnen Benefizium, wie oben gesagt, vom Bischof abgezogen und einverleibt wurde, je nachdem, wie es die Lage erfordert, ganz oder teilweise erlassen. Sind hingegen die Prälaten der Kathdralen oder anderer größerer Kirchen bei der Errichtung und Erhaltung eines Seminars nachlässig und weigern sie sich, ihren eigenen Anteil zu zahlen, erteilt der Erzbischof dem Bischof, die Provinzilasynode dem Erzbischof und den noch Höheren eine heftige Rüge. Sie müssen sie zu allem oben genannten Verpflichtungen zwingen und eifrig dafür sorgen, daß dieses heilige und fromme Werk, wo es immer nur möglich, sehr schnell gefördert wird. Die Abrechnungen über die Einkünfte des Seminars nimmt der Bischof jedes Jahr entgegen, und zwar in Gegenwart zweier Abgeordneter des Kapitels und ebensovieler des Klerus der Stadt.
Damit die Errichtung solcher Schulen mit geringerem Aufwand vorgenommen wird, beschließt die heilige Synode: Bischöfe, Erzbischöfe, Primasse und andere Ortsordinarien zwingen und nötigen die Scholaster und andere, denen ein Vorlesungs- und Lehrauftrag obliegt, sogar durch Entzug der Einkünfte, in den Schulen, in denen sie eingesetzt sind, persönlich zu lehren. Sind sie selbst dazu nicht geeignet, lassen sie sich von geeigneten Leute vertreten, die sie selbst auswählen, und die von den Ordinarien approbiert werden müssen. Sind sie nach dem Urteil des Bischofs nicht würdig, dann ernennen sie einen anderen, der würdig ist, wobei jede Appellation ausgeschlossen ist. Sind sie nachlässig, bestimmt der Bischof selbst einen Lehrer. Die Genannten lehren, was dem Bischofe erforderlich erscheint.
Im übrigen werden jene Ämter oder Würden, die man "Scholasterien" nennt, nur Doktoren, Magistern oder Lizentiaten in Heiliger Schrift oder im kanonischen Recht und sonst geeigneten Personen, die diese Aufgabe persönlich erfüllen können, übertragen. Jede anders zustande gekommene Verleihung ist null und nichtig. Dies gilt ungeachtet jeglicher Privilegien und - auch unvordenklicher - Gewohnheiten.
Sollten in einer Provinz die Kirchen an solcher Armut leiden, daß in einigen kein Kollegium errichtet werden kann, dann sorgt die Provinzialsynode oder der Metropolit mit den zwei dienstälteren Suffraganen dafür, daß in der Metropolitankirche oder in einer anderen, besser geeigneten Kirche der Provinz je nach Lage der Dinge ein oder mehrere Kollegien errichtet werden, wo man die Jungen jener Kirchen erzieht, und zwar aus den Erträgen von zwei oder mehreren Kirchen, die für sich allein ein Kollegium nicht gut errichten können.
In Kirchen mit weit ausgedehnten Diözesen kann der Bischof ein oder mehrere Seminare, je nach Lage und Beurteilung, in der Diözese unterhalten. Sie hängen jedoch in allen Belangen von dem einen Seminar ab, das in der Stadt errichtet und gegründet wurde.
Entsteht schließlich im Hinblick auf die Vereinigungen [der Benefizien], Festsetzung, Zuweisung und Inkorporation der Anteile oder aus irgend einer anderen Hinsicht eine Schwierigkeit, weshalb die Entrichtung des Seminars oder seine Erhaltung verhindert oder gestört würde, kann der Bischof mit den oben genannten Deputierten oder die Provinzialsynode nach Art der Region und der Beschaffenheit der Kirchen und Benefizien auch die aufgeführten Vorschriften nötigenfalls abmildern oder verstärken und alles beschließen und vorsehen, was für eine glückliche Entwicklung des Seminars notwendig und günstig erscheint."
Quellen
Concilium Tridentinum, Sessio XXIII c. 18, in: WOHLMUTH, Josef (Hg.),
Dekrete der Ökumenischen Konzilen (Conciliorum Oecomenicorum Decreta), Bd. 3:
Konzilien der Neuzeit, Paderborn u. a. 2002, S. 750-753.
Empfohlene Zitierweise
Konzil von Trient, Sess. XXIII c. 18, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3338, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3338. Letzter Zugriff am: 18.06.2025.