Vereinbarung zwischen der bischöflichen Kurie von Breslau und der preußischen Regierung über die Besetzung der Propstei von St. Hedwig in Berlin

Preußen beanspruchte bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts das Patronatsrecht für die Propstei der 1773 geweihten St. Hedwigs-Kirche in Berlin. 1850 wies der Breslauer Fürstbischof Melchior von Diepenbrock es zurück. Die Regierung wollte dies nicht akzeptieren, da der Berliner Propst zugleich fürstbischöflicher Delegat für Brandenburg und Pommern war.
1854 fanden die Regierung und Diepenbrocks Nachfolger Heinrich Förster einen Kompromiss. Das Kabinettsordre vom 4. Oktober 1854 hielt fest, dass der Fürstbischof den Propst in sein Amt einsetzte und ihm als Delegaten die notwendigen Vollmachten erteilte. Zuvor musste er die Personalie allerdings dem zuständigen Minister zur Genehmigung vorlegen. Das Verfahren wurde auch in die revidierten Gemeindestatuten von 1870 aufgenommen.
Literatur
HECKEL, Johannes, Die Besetzung katholischer Pfarrstellen fiskalischen Patronats in den Delegaturen Brandenburg-Pommern und Preußen links der Elbe und Havel. Zugleich ein Beitrag zur staats- und kirchenrechtlichen Entwicklung dieser Gebiete, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung 16 (1927), S. 116-180, hier 157-164, in: doi.org (Letzter Zugriff am: 08.04.2019).
HÖHLE, Michael, Die Gründung des Bistums Berlin 1930 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte B 73), Paderborn u. a. 1996, S. 36.
Empfohlene Zitierweise
Vereinbarung zwischen der bischöflichen Kurie von Breslau und der preußischen Regierung über die Besetzung der Propstei von St. Hedwig in Berlin, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3372, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3372. Letzter Zugriff am: 26.04.2024.
Online seit 20.01.2020.
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