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Das preußische Kammergericht gab am 1. August 1921 einer Beschwerde des
Katharinerinnenkonvents in Wormditt (Ostpreußen, heute: Orneta) statt. Dieses wollte in
Person seiner Generaloberin für ein Grundstück, das in Besitz des Konvents war, eine
Eigentümerschuld in das Grundbuch eintragen lassen. Das zuständige Grundbuchamt verlangte
dafür die Genehmigung des Ministers für geistliche Angelegenheiten, wobei es sich auf das
preußische Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den
katholischen Diözesen vom 7. Juni 1876 und die gleichnamige königliche Verordnung vom
30. Januar 1893 berief. Das Konvent vertrat auf Grundlage von Art. 137 der
Weimarer Reichsverfassung sowie der Rundverfügung der Minister für Wissenschaft und
Volksbildung sowie des Innern vom 31. Dezember 1919 die Ansicht, dass eine solche
Genehmigung nicht mehr nötig sei. Das Kammergericht stellte fest, dass das Aufsichtsrecht
des Staates über die Orden durch die Reichsverfassung zwar nicht beseitigt sei, aber Preußen es
zur Zeit nicht ausübe.
Die von Pacelli zitierte Passage lautet in Original: "Demgemäß wird der Art. 137 Abs. 1 RV. als bloße Richtlinie ohne derogatorische Kraft allgemein angesehen (vgl. Anschütz RV. Art. 137 A. 1). Für Abs. 3, der allgemein gehalten, wie er ist, fachlicher Ausführung bedarf und anerkanntermaßen (vgl. Poetzsch Art. 137 A. 10) Klarheit über die Staatsaufsicht nicht geschaffen hat, wird nichts anderes gelten können. Eine formelle Aufhebung der bisherigen preuß. Gesetzgebung durch diese ist jedoch noch nicht erfolgt."
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Entscheidung des preußischen Kammergerichts vom 1. August 1921
Die von Pacelli zitierte Passage lautet in Original: "Demgemäß wird der Art. 137 Abs. 1 RV. als bloße Richtlinie ohne derogatorische Kraft allgemein angesehen (vgl. Anschütz RV. Art. 137 A. 1). Für Abs. 3, der allgemein gehalten, wie er ist, fachlicher Ausführung bedarf und anerkanntermaßen (vgl. Poetzsch Art. 137 A. 10) Klarheit über die Staatsaufsicht nicht geschaffen hat, wird nichts anderes gelten können. Eine formelle Aufhebung der bisherigen preuß. Gesetzgebung durch diese ist jedoch noch nicht erfolgt."
Quellen
Beschluss des Kammergerichts vom 1. August 1921, in: Jahrbuch für Entscheidungen
des Kammergerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in: Kosten-, Stempel- und
Strafsachen 53 / N. F. 34 1922, S. 113-119 (Zit. auf 118).
Literatur
Preußisches Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in
den katholischen Diözesen vom 7. Juni 1876; Schlagwort
Nr.12031
.

Weimarer Reichsverfassung, Artikel 137; Schlagwort
Nr.25002
.

Empfohlene Zitierweise
Entscheidung des preußischen Kammergerichts vom 1. August 1921, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3383, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3383. Letzter Zugriff am: 19.06.2025.