TEI-P5
"Die Bestimmungen des Art. 6 des Gesetzes vom 14. Juli 1880 werden
ausgedehnt auf die Übernahme der Pflege und Leitung in Waisenanstalten, Armen- und
Pfründnerhäusern, Rettungsanstalten, Asylen und Schutzanstalten für sittlich gefährdete
Personen, Arbeiterkolonien, Verpflegungsanstalten, Arbeiterherbergen, Mägdehäusern, sowie
auf die Übernahme der Leitung und Unterweisung in Haushaltsschulen und Handarbeitsschulen
für Kinder in nicht schulpflichtigem Alter, als Nebenthätigkeit der ausschließlich
krankenpflegenden Orden und ordensähnlichen Kongregationen, welche im Gebiete der
Preußischen Monarchie gegenwärtig bestehen."
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Erstes preußisches Friedensgesetz vom 21. Mai 1886, Artikel 13
Quellen
Gesetz betreffend Abänderung der kirchenpolitischen Gesetze vom 21. Mai 1886, in:
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des
Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 414,
S. 867-870, hier 869.
Empfohlene Zitierweise
Erstes preußisches Friedensgesetz vom 21. Mai 1886, Artikel 13, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3387, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3387. Letzter Zugriff am: 18.06.2025.