Reichsdeputationshauptschluss, § 61-63

"§ 61. Die Regalien, Bischöfliche Domainen, Domkapitelische Besitzungen und Einkünfte fallen dem neuen Landesherrn zu.
§ 62. Die Erz- und Bischöflichen Diöcesen aber verbleiben in ihrem bisherigen Zustande, bis eine ander [sic] Diöcesaneinrichtung auf reichsgesetzliche Art getroffen seyn wird, wovon dann auch die Einrichtung der künftigen Domkapitel abhängt.
§ 63. Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller geschützt seyn; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen Kirchenguts, auch Schulfonds nach der Vorschrift des Westphälischen Friedens ungestört verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere Religionsverwandte zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlicher Rechte zu gestatten."
Quellen
Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 5, S. 18 f., hier 19.
Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803, in: ZEUMER, Karl (Bearb.), Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht 2), Tübingen 21913, S. 524 f., hier §§ 61-63, in: drw-www.adw.uni-heidelberg.de (Letzter Zugriff am: 16.11.2017).
Empfohlene Zitierweise
Reichsdeputationshauptschluss, § 61-63, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3405, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3405. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 20.01.2020.
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