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"Es sollen auf die, namentlich dazu angewiesenen Staats-Waldungen so viel
Grundzinsen errichtet werden, als auszustattende Sprengel da sind; und zwar zu solchem
Betrag: daß die davon jährlich zu erhebenden reinen, von jeglicher Belästigung freien
Einkünfte ausreichen, entweder zu gänzlicher Ausstattung der Sprengel, wenn es durchaus
daran gebricht, oder zur Ergänzung der Ausstattung, wenn Sprengel einen Theil ihrer Güter
noch besitzen, so daß jede Diözese zukünftig ein solches Jahr-Einkommen haben möge, welches
die für die erzbischöfl. oder bischöfl. Tafel, für das Domkapitel, für das Seminar und für
den Weihbischof ausgesetzten, unten aufzuführenden Einkünfte vollkommen decke; und daß das
Eigenthum solcher Grundzinsen durch Urkunden, in bündiger den Gesetzen jenes Reichs
entsprechender Form abgefaßt und von dem vorgepriesenen Könige selbst vollzogen, einer jeden
Kirche übertragen werde. Und weil vorgedachte Waldungen, wie die Staatsgüter überhaupt, aus
Anlaß der, im Kriege gemachten, Schulden mit Hypothek belastet sind, denselben daher kein
Grundzins auferlegt, auch ihr Einkommen nicht bezogen werden kann, bevor durch Zahlungen,
welche die Regierung den Hypothekar-Gläubigern geleistet, der Betrag der Staatsschuld
vermindert, und ein zureichender Theil der Staats-Waldungen von der Hypothek frei geworden
ist; ferner, da nach dem Gesetze, wodurch der Durchlauchtigste König den Staats-Gläubigern
diese Sicherheit gewährt hat, im Jahre 1833 durch die Behörden sich entscheiden wird, was
für Grundstücke von der Hypothek erledigt oder noch damit beschwert bleiben werden: so
beschließen Wir, daß die Eintragung gedachter Grundzinsen in dem erwähnten Jahre 1833, oder
auch theilweise früher, wenn nämlich ein Theil der Waldungen von jener Hypothek befreiet
würde, Statt finden soll. Es werden demnach, wenigstens vom Jahre 1833 ab, jene Grundzinsen
von den einzelnen Diözesen unmittelbar erhoben; von nun an aber bis zu dem gedachten Jahre
hin, oder bis dahin, da die Errichtung des Grundzinses früher zu Stande käme, soll eine, dem
Ertrag der Grundzinsen gleichkommende Baarschaft aus den Regierungshauptkassen der Provinz
einer jeglichen Diözes ausbezahlt werden. Und um jede Besorgniß zu heben, daß diese Art der
Zahlung auch über das Jahr 1833 hinausreichen könne, wenn vielleicht die Behörde der
Errichtung gedachter Grundzinsen widerspräche, weil die Staatsschuld noch nicht genugsam
vermindert worden sey, so hat der belobte König sich erboten und fest zugesagt und
verheißen: wenn wider alle Erwartung sich solches zutragen möchte; daß dann mit baarem Gelde
des Staats so viele Grundstücke erkauft und den Kirchen zu eigenthümlichem Besitze übergeben
werden sollen, als erforderlich sind, um durch ihr jährliches Einkommen den Betrag jener
Grundzinsen zu erreichen. Da nun der Durchlauchtigste König verheißen hat, über dieses Alles
bündige, in seinem Reich zu Recht bestehende, von Ihm selbst zu vollziehende Urkunden zu
desto sicherer Vollführung ausstellen zu lassen: so soll gedachter Bischof Joseph
verpflichtet seyn, jeder Kirche eine dergleichen Urkunde zur Aufbewahrung in ihrem Archiv zu
überliefern."
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Bulle Pius' VII. "De salute animarum" vom 16. Juli 1821, Abschnitt 42
Quellen
Gesetz-Sammlung für die königlichen preußischen Staaten 1821, Nr. 12,
S. 114–152, hier 140-142, in: digital.staatsbibliothek-berlin.de (Letzter Zugriff am: 03.05.2019).
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der
bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 91,
S. 204-221, hier 216 f.
Empfohlene Zitierweise
Bulle Pius' VII. "De salute animarum" vom 16. Juli 1821, Abschnitt 42, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3421, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3421. Letzter Zugriff am: 17.06.2025.