TEI-P5
Mit seiner Kabinettsorder vom 13. April 1825 bestimmte der preußische König
Friedrich Wilhelm III., dass der Erzbischof von Köln sowie die Bischöfe von Trier,
Münster und Paderborn ihre Pfarrer anweisen sollten, zusammen mit den Stolgebühren eine
Kathedralsteuer zu erheben, wenn sie bei Taufen, Trauungen und Sterbefällen Sakramente und
Sakramentalien spendeten. Die Steuer war zum 1. Januar 1823 in ganz Preußen eingeführt
worden, jedoch waren die Modalitäten ihrer Erhebung zunächst unklar geblieben. Die Steuer
sollte dem baulichen Erhalt der Domkirchen dienen. Diese Gebäude waren zwar im Besitz des
Staates und ihre Nutzung seitens der Kirche war von der Bulle "De salute animarum" vom
16. Juli 1821 garantiert, aber der finanzielle Aufwand für den Staat sollte mit dieser
Maßnahme minimiert werden. Bischöfe und Pfarrer legten vergeblich Protest dagegen ein.
Online seit 20.01.2020. Als PDF anzeigen
Preußische Kabinettsorder vom 13. April 1825 die Kathedralsteuer betreffend
Quellen
Allerhöchste Kabinettsorder vom 13. April 1825, in Betreff der von den
Rheinisch-Westphälischen Provinzen Behufs der baulichen Unterhaltung der Domkirchen zu
erlegenden Kathedral-Steuer, in: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten
1825, S. 71 f., in: digital.staatsbibliothek-berlin.de (Letzter Zugriff am: 27.05.2019).
Literatur
FÖLLINGER, Georg, Das Bistum Paderborn im Spannungsfeld von Staat und Kirche in der
ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts (Paderborner theologische Studien 14), Paderborn
u. a. 1986, S. 125-142.
Empfohlene Zitierweise
Preußische Kabinettsorder vom 13. April 1825 die Kathedralsteuer betreffend, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3430, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3430. Letzter Zugriff am: 17.06.2025.