Vereinbarung zwischen Maximilian Karl Fürst von Thurn und Taxis und Josef von Lipp vom 1. Mai 1864

Parallel zu den Verhandlungen mit der württembergischen Regierung über den Modus der Besetzung der vom Staat beanspruchten Benefizien, die 1856 begannen und mit dem Gesetz vom 30. Januar 1862 die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche betreffend zum Abschluss kamen, machte sich der Rottenburger Bischof Josef von Lipp daran, auch den Status der Privatpatronate in seinem Bistum neu zu regeln. Lipp wollte nur solche Patronate anerkennen, die kirchenrechtlich begründet waren. Dies galt nicht für solche, die im Zuge der Säkularisation nach 1803 an die Patronatsherren gelangt waren. Der größte private Patronatsherr Württembergs war Maximilian Karl Fürst von Thurn und Taxis mit 65 1/2 Pfründen, von denen 22 umstritten waren.
Da der Fürst, der im bayerischen Regensburg residierte, wo die Bischöfe sein Präsentationsrecht nicht bestritten, auf dieses Recht in Württemberg nicht verzichten wollte, kamen die Verhandlungen nicht voran. Erst ein Vergleich, den beide Partei am 1. Mai 1864 schlossen, schien eine Lösung zu bringen. Lipp erkannte die 22 Patronate an. Im Gegenzug durfte der Rottenburger Bischof dem Fürsten bei der Besetzung eine Terna vorlegen. Einen der drei Kandidaten präsentierte der Fürst anschließend dem Bischof. Lipp legte den Vertrag nicht dem Heiligen Stuhl zur Bestätigung vor, da er in einem Schreiben Kardinalstaatssekretär Giacomo Antonellis von 1859 eine Verhandlungsvollmacht sah.
Die Fürsten von Thurn und Taxis übten das Patronatsrecht über die 22 Pfarreien auf Grundlage des Vertrags, dessen Gültigkeit die Konzilskongregation 1932/34 unter Auflagen bestätigte, noch bis kurz vor dem Zweiten Weltkrieg aus. Ein neuer Vertrag zwischen Fürst und Bischof regelte die Patronatsverhältnisse der Familie Thurn und Taxis in Würtemberg am 12. Juni 1939 endgültig. Diese behielten für insgesamt sieben Pfarreien das Präsentationsrecht, wobei der Bischof eine Terna vorlegen durfte. Die Konzilskongregation bestätigte den Vertrag im Folgejahr.
Literatur
Besetzung von Benefizien in Rottenburg; Schlagwort Nr. 1688.
ENGELHARD, Klaus, Die Rechtsverhältnisse der Pfarreien des Klosters Neresheim, in: Thurn und Taxis-Studien 2 (1962), S. 7-93, hier 71-90.
Empfohlene Zitierweise
Vereinbarung zwischen Maximilian Karl Fürst von Thurn und Taxis und Josef von Lipp vom 1. Mai 1864, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3546, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3546. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 20.01.2020.
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