TEI-P5
Das trennende Hindernis der Religions- oder Kultusverschiedenheit bestand zwischen
zwei Personen, von denen die eine nicht getauft und die andere in der katholischen Kirche
getauft wurde beziehungsweise in einer anderen christlichen Gemeinschaft, die die gültige
Taufe besitzt, die Taufe empfing und sich danach zur katholischen Kirche bekehrte
(can. 1070 § 1 CIC/1917). Aus Sicht des Kanonischen Rechts brachte die
religionsverschiedene Ehe in besonderem Maße die Gefährdungen mit sich, die auch für die
Mischehe galten: insbesondere die Gefahr der Apostasie, also des Glaubensabfalls des
katholischen Teils, sowie der unzureichenden katholischen Kindererziehung. Das Hindernis
besaß die Qualität eines kirchlichen Rechts und war insofern dispensabel. Sollte jedoch die
akute Gefahr des Abfalls des katholischen Ehepartners bestehen, war die Eheschließung kraft
göttlichen Rechts verboten und eine kirchliche Dispensation nicht möglich. Die Prämissen für
die Befreiung von diesem Ehehindernis waren analog zu denen, die für die Befreiung vom
Hindernis der bekenntnisverschiedenen Ehe notwendig waren (can. 1071 CIC/1917; für die
Voraussetzungen zur Befreiung vom Hindernis der Mischehe can. 1061 CIC/1917). Es
mussten gerechte und wichtige Gründe für die Befreiung vorliegen, wie z.B. die Verhütung
eines größeren Übels. Darüber hinaus mussten Sicherheitsleistungen gegeben werden,
insofern der nichtkatholische Teil versprechen musste, den katholischen Teil nicht vom
Glauben abzubringen und die Kinder nur katholisch taufen zu lassen und zu erziehen.
Schließlich musste eine moralische Gewissheit darüber bestehen, dass die Versprechen
gehalten wurden. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Dispens lag beim Heiligen Offizium
(can. 247 § 3 CIC/1917).
Online seit 24.03.2010, letzte Änderung am 20.01.2020. Als PDF anzeigen
Ehehindernis der Religionsverschiedenheit
Quellen
1917 Codex Iuris Canonicis, in: www.jgray.org (Letzter Zugriff am: 29.03.2016).
Codex Iuris Senior, can. 247, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 29.03.2016).
Codex Iuris Senior, can. 1061, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 29.03.2016).
Codex Iuris Senior, cann. 1070, 1071, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 29.03.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici. Pii X Pontificis Maximi iussu
digestus Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, can. 247, in: www.archive.org (Letzter Zugriff am: 29.03.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici. Pii X Pontificis Maximi iussu
digestus Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, can. 1061, in: www.archive.org (Letzter Zugriff am: 29.03.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici. Pii X Pontificis Maximi iussu
digestus Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 1070, 1071, in: www.archive.org (Letzter Zugriff am: 29.03.2016).
Literatur
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex
Iuris Canonici, Bd. 2: Sachenrecht, München / Paderborn / Wien 101958, S. 185-187.
Empfohlene Zitierweise
Ehehindernis der Religionsverschiedenheit, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 4033, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/4033. Letzter Zugriff am: 17.06.2025.