Bayerische Verfassung vom 14. August 1919, § 15

"(1) Alle Bayern sind vor dem Gesetze gleich.
(2) Der bayerische Adel ist aufgehoben. Bayerische Staatsangehörige, die vor dem 28. März 1919 Adelsbezeichnungen zu führen berechtigt waren, dürfen diese nur als Teil ihres Namens weiterführen. Adelsbezeichnungen werden nicht mehr verliehen. Den bayerischen Staatsangehörigen ist es verboten, die Verleihung des Adels eines anderen Staates anzunehmen.
(3) Titel, die nicht ein Amt, einen Beruf oder einen akademischen Grad bezeichnen, werden nicht mehr verliehen."
Quellen
Verfassung des Freistaates Bayern vom 14. August 1919, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1919, S. 534.
Verfassung des Freistaates Bayern vom 14. August 1919, in: WITTRECK, Fabian (Hg.), Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen Fürstenstaaten 1918-1933. Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung, Tübingen 2004, S. 108.
Empfohlene Zitierweise
Bayerische Verfassung vom 14. August 1919, § 15, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 70, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/70. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 31.07.2013, letzte Änderung am 05.05.2019.
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