Bayerische Ministerialentschließung vom 8. April 1852

Artikel 18-23 der bayerischen Ministerialentschließung vom 8. April 1852 zum Vollzug des Konkordats mit Bayern von 1817 behandelte die Schulfrage. Bei der Besetzung der Lehrstellen an den Lyzeen sollte auf die Wünsche der Bischöfe Rücksicht genommen werden (Art. 18). Vor der Einstellung von Religionslehrern an öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten sowie an Privat-Instituten war die gutachtliche Genehmigung des Bischofs einzuholen (Art. 19). Die weltlichen Behörden sollten auf die richtige Vermittlung der Religionswahrheiten achten und eventuelle Einwände der geistlichen Behörden berücksichtigen (Art. 20). Das Schulaufsichtsrecht oblag nach § 39 des Religionsedikts vom 16. Mai 1818 den Bischöfen. Hinsichtlich der Fragen über die Bildung der Schullehrer und die Anordnung des Religions-Unterrichts an den Schulen sollten die Wünsche und Vorschläge der Bischöfe berücksichtigt werden (Art. 21). Dem Pfarrklerus blieb die Beaufsichtigung und Leitung des Unterrichts- und Erziehungswesens an den deutschen Schulen überlassen (Art. 22). Vor der Erlassung wichtiger Verfügungen über das Schulwesen, bei denen es sich um den Unterricht in Religion und Sitte und um die Förderung religiös-sittlicher Gesinnungs- und Handlungsweisen handelt, sollten die Bischöfe gehört werden. Außerdem waren die Lehrbücher für den Religions-Unterricht der bischöflichen Approbation unterworfen (Art. 23).
Quellen
BOSL, Karl, Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern, Abteilung III, Bd. 8: Kultur und Kirchen, München 1983, Nr. 124, S. 427-432.
Empfohlene Zitierweise
Bayerische Ministerialentschließung vom 8. April 1852, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 8103, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/8103. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 25.03.2013, letzte Änderung am 24.10.2013.
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