Dokument-Nr. 15855

[Vertreter der preußischen Diözesen]: Abge ae nderter Entwurf zu dem Gesetz ue ber die Verwaltung des katholischen Kirchenverm oe gens gem aess den zu K oe ln am 11.1. 1923 gefassten Vorschl ae gen der Vertreter der Di oe zesen K oe ln, M ue nster, Paderborn, Trier, Osnabr ue ck und Hildesheim, vor dem 30. April 1923

§ 1.
Die kirchlichen Vermoegensangelegenheiten werden in den Kirchengemeinden durch den Kirchenvorstand besorgt. Ausser der Verwaltung des kirchlichen Vermoegensbesitzt der Kirchenvorstand keine Rechte. Zu dem kirchlichen Vermoegen im Sinne dieses Gesetzes gehoeren auch die unter die Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Stiftungen innerhalb des Gemeindebezirkes.

§ 2.
Der Kirchenvorstand besteht aus:
1) dem Pfarrer oder dem von der bischoeflichen Behoerde mit der Leitung der Gemeinde betrauten Geistlichen als Vorsitzenden,
2) den andern in der Gemeinde hauptamtlich angestellten Seelsorgsgeistlichen aus dem Weltklerus der Dioezese,
3) den gewaehlten Mitgliedern.
Nach jeder Neuwahl waehlt der Kirchenvorstand aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

§ 3.
Gemeinden bis 500 Seelen waehlen 6, bis 1.500 Seelen 10, bis 3.000 Seelen 16, bis 6.000 Seelen 24, groessere Gemeinden 32 Kirchenvorsteher. Eine Abaenderung der Zahl der Kirchenvorsteher kann durch die bischoefliche Behoerde im Einvernehmen mit der
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Staatsbehoerde bewirkt werden.

§ 4.
Wahlberechtigt sind alle reichsangehoerigen Mitglieder der Gemeinde, die am Wahltag 21 Jahre alt sind und seit mindestens einem Jahre in der Kirchengemeinde, oder wo mehrere Kirchengemeinden am Orte sind, an diesem Orte wohnen.
Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen:
1) Wer entmuendigt ist oder unter vorlaeufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht,
2) wer die buergerlichen Ehrenrechte nicht besitzt,
3) wer das Wahlrecht nach § 6 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 verloren hat.
Behindert an der Ausuebung ihres Wahlrechtes sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwaeche in einer Anstalt untergebracht sind, sowie Straf- und Untersuchungsgefangene.

§ 5.
Waehlbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage 30 Jahre alt ist, sofern er nicht durch kirchenbehoerdliche Entscheidung von den allen Mitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen worden ist.
Wenigstens die Haelfte der nach § 3 zu waehlenden Mitglieder des Kirchenvorstandes muessen Maenner sein.

§ 6.
Die Gewaehlten koennen ihr Amt nur aus erheblichen Gruenden ablehnen oder niederlegen. Ein erheblicher Grund liegt stets vor
1) fuer Frauen, 2) mit Vollendung des 60. Jahres, 3) bei 6-jaehriger Bekleidung des Amtes, 4) bei mehr als 4 minderjaehrigen Kindern.
Das Recht zur Ablehnung und Niederlegung erlischt in den vorge-
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nannten 4 Faellen, wenn das Amt in Kenntnis des Grundes ausgeuebt wird.
Ueber die Zulaessigkeit der Ablehnung und Niederlegung entscheidet der Kirchenvorstand. Gegen dessen Entscheidung kann der Gewaehlte binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen seit Zustellung der Entscheidung die Berufung an die bischoefliche Behoerde einlegen.
Wer nach Rechtskraft der Entscheidung die Uebernahme oder Fortfuehrung des Amtes verweigert, verliert das Wahlrecht. Es kann ihm auf sein Gesuch vom Kirchenvorstand wieder beigelegt werden.

§ 7.
Das Amt der gewaehlten Mitglieder dauert 6 Jahre. Von 3 zu 3 Jahren scheidet die Haelfte aus. Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste Mal durch Auslosung bestimmt.
Die Ausscheidenden bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amte.
Wenn das Amt eines Mitgliedes ausser der Zeit erledigt ist, waehlt der Kirchenvorstand fuer den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Ersatzmann.

§ 8.
Wenn sich ein Mitglied weigert, sein Amt zu uebernehmen, findet § 7 Abs. 3 Anwendung; wenn sich 2 oder mehrere Mitglieder weigern, das Amt zu uebernehmen, so ist eine Neuwahl anzuordnen. Wenn sich auch die neuen Mitglieder weigern, ihr Amt zu übernehmen, kann die bischoefliche Behoerde die Ergaenzung des Kirchen-
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vorstandes aus den waehlbaren Gemeindegliedern [sic] vornehmen.

§ 9.
Die Mitglieder verlieren ihr Amt bei Verlust der Waehlbarkeit, bei Ungültigkeit der Wahl und nachtraeglicher Aenderung des Wahlergebnisses. Abs. 3 § 6 findet entsprechende Anwendung.
Die Mitglieder koennen wegen grober Pflichtwidrigkeit durch die bischoefliche Behoerde entlassen werden; zugleich kann ihnen das Wahlrecht von derselben entzogen werden. Die Entlassung erfolgt nach Anhoerung des Betroffenen und des Kirchenvorstandes durch einen mit Gruenden versehenen schriftlichen Bescheid.

§ 10.
Das Amt der Mitglieder des Kirchenvorstandes ist ein Ehrenamt. Fuer aussergewoehnliche Muehewaltungen kann einzelnen Mitgliedern vom Kirchenvorstand eine angemessene Entschaedigung unter Genehmigung der bischoeflichen Behoerde bewilligt werden.

§ 11.
Der Kirchenvorstand verwaltet das kirchliche Vermoegen. Er vertritt die seiner Verwaltung unterstehenden Vermoegensmassen und die Kirchengemeinde in vermoegensrechtlicher Beziehung. Seine Mitglieder haften fuer die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters.
Die Rechte der jeweiligen Inhaber an den zur Besoldung der Geistlichen und anderen Kirchendienern bestimmten Vermoegensstücken werden hierdurch nicht beruehrt.

§ 12.
Der Kirchenvorstand hat ein Vermoegensinventar zu errichten
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und fortzufuehren.
Er hat einen Voranschlag der Jahreseinnahmen und Ausgaben aufzustellen und am Schluss jeden Jahres die Rechnung zu pruefen. Der Haushalt ist nach Festsetzung, die Jahresrechnung nach Entlastung zur Einsicht der Gemeindeglieder nach ortsueblicher Bekanntmachung auf 2 Wochen oeffentlich aufzulegen.

§ 13.
muss, weil die Gemeindevertretung fortfaellt, gestrichen werden. Sollte indessen die Mehrheit des Episkopats sich fuer die Beibehaltung aussprechen, so wird die folgende Fassung vorgeschlagen: Die Beschluesse des Kirchenvorstandes beduerfen der Zustimmung der Gemeindevertretung bei
1. Erwerb, Veraeusserung oder dinglicher Belastung von Grundeigentum, Vermietung oder Verpachtung dieser auf laenger als 10 Jahre oder ueber die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers hinaus,
2. Veraeusserung des Eigentumsrechtes an Gegenstaenden, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
3. ausserordentlicher Benutzung des Vermoegens, welche die Substanz selbst angreift,
4. Anleihen, die nicht bloss zur voruebergehenden Aushilfe dienen und aus den Ueberschuessen der Einnahmen ueber die Ausgaben der gleichen Voranschlagszeit zurueckerstattet werden koennen,
5. Erhebung von Klagen und bei Abschluss von Vergleichen über
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den Betrag von 300.000 M,
6. Neubauten oder Ausbesserungen von Baulichkeiten im Betrage von mehr als 150.000 M,
7. Ausschreibung von Kirchensteuern,
8. Einfuehrung oder Veraenderung von Gebuehrenordnungen fuer Benutzung kirchlicher Vermoegensstuecke,
9. Ausstattung neuer und dauernder Verbesserung bestehender Stellen und Umwandlung von veraenderlichen Einnahmen der Kirchendiener in feste Hebungen oder von Naturaleinkuenften in Geld,
10. ausserplanmaessigen Verwendung des kirchlichen Vermoegens,
11. Feststellung des Haushalts und der Voranschlagszeit,
12. Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung.

§ 14.
Der Vorsitzende beruft den Kirchenvorstand, so oft die Erledigung der Geschaefte es erfordert.
Er hat ihn zu berufen auf Verlangen 1) der bischoeflichen Behoerde, 2) der Staatsbehoerde, 3) eines Drittels der Mitglieder, 4) des anderen Verwaltungskoerpers.
Wenn der Vorsitzende diesem Verlangen nicht entspricht oder ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht vorhanden sind, so kann die bischoefliche Behoerde die Berufung vornehmen und den Vorsitzenden bestimmen.

§ 15.
Zu den Sitzungen sind saemtliche Mitglieder einzuladen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe des Gegenstandes spaetestens am Tage vor der Sitzung zu erfolgen. Bei nicht vorschriftsmässiger
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Einladung kann eine Beschlussfassung nur dann erfolgen, wenn die Mitglieder vollständig versammelt sind und nicht widersprechen. Für den Fall des Bestehenbleibens der Gemeindevertretung wäre zu sagen: Der Kirchenvorstand kann beschliessen, in Einzelfällen mit der Gemeindevertretung zu gemeinsamer Beratung zusammenzutreten. Die Beschlussfassung muss getrennt erfolgen.

§ 16.
Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der nach: § 2 Abs. Z.2 zu berufenden Mitglieder anwesend ist. Sie ist stets beschlussfähig, wenn sie zum zweiten Mal mit der gleichen Tagesordnung einberufen und dabei auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.
Mitglieder, die an den Gegenständen der Beschlussfassung persönlich beteiligt sind, sind nicht stimmberechtigt und dürfen bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein.
Die Beschlüsse sind unter Angabe des Tages und der Anwesenden vor Schluss der Sitzung in ein Sitzungsbuch einzutragen. Die Eintragungen sind von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern unter Beidrückung des Amtssiegels zu unterzeichnen.

§ 17.
Die Beschlüsse werden durch Auszüge aus dem Sitzungsbuch bekundet, die der Vorsitzende beglaubigt. Die Willenserklärungen des Kirchenvorstandes verpflichten die Gemeinde und die vertretenen Vermögens-
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massen Dritten gegenüber nur dann, wenn sie von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Mitgliedern unter Beidrückung des Amtssiegels abgegeben wird. Hierdurch wird Dritten gegenüber die Ordnungsmässigkeit der Beschlussfassung festgestellt.

§ 18.
Die Beschlüsse der Verwaltungskörper bedürfen der Genehmigung der Staatsbehörde bei
1. Veräusserung des Eigentumsrechtes an Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerk haben,
2. Anleihen, die nicht bloss zur vorübergehenden Aushilfe dienen und aus Ueberschüssen der Einnahmen über die Ausgaben der gleichen Voranschlagszeit zurückerstattet werden können.
3. Anlegung oder Veränderung der Benutzung von Begräbnisplätzen, einschliesslich der Gebührenordnungen für ihre Benutzung,
4. Hauskollekten,
5. Verwendung des Kirchenvermögens zu anderen als den bestimmungsmässigen den Aufgaben der Kirche dienenden Zwecken. Ausgenommen sind Bewilligungen aus der Kirchenkasse, sofern sie einzeln 2 v. H. und im Gesamtbetrage für ein Jahr 10 v. H. der Solleinnahmen nicht übersteigen. In diesem Falle ist die Genehmigung erteilt, wenn die Behörden nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses widersprechen. Beschlüsse des Kirchenvorstandes, durch welche die Kirchengemeinde Dritten gegenüber eine rechtliche Verpflichtung eingeht, bedürfen zur Rechtsgültigkeit der Genehmigung der bischöflichen Behörde. Ausserdem bestimmt die bischöfliche Behörde die anderen Fälle,
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in welchen die Beschlüsse ihrer Genehmigung bedürfen.

§ 19.
Die Staatsbehörde ist berechtigt, in Einzelfällen nach Benehmen mit der kirchlichen Behörde von der Vermögensverwaltung Einsicht zu nehmen.

§ 20.
Wenn sich der Kirchenvorstand weigert, Leistungen, deren Notwendigkeit durch die bischöfliche Behörde als notwendig anerkannt ist, auf den Haushalt zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen, oder begründete Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, so kann die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit der Staatsbehörde die Eintragung der Leistungen in den Haushalt bewirken und die weiter erforderlichen Massnahmen treffen. Hat die um ihre Zustimmung angegangene Staatsbehörde sich binnen 30 Tagen nach dem Empfang der Aufforderung nicht erklärt, so gilt sie als zustimmend.

§ 21.
Wenn der Kirchenvorstand wiederholt seine Pflicht gröblich verletzt, so kann ihn die bischöfliche Behörde auflösen. Mit der Auflösung sind sofort die erforderlichen Neuwahlen vorzunehmen.

§ 22.
Wenn die Wahl der Mitglieder überhaupt nicht zustande kommt oder der nach Auflösung neu gewählte Kirchenvorstand aufgelöst werden muss, so ist die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit der Staatsbehörde befugt, einen Bevollmächtigten zur Verwaltung der kirchlichen Vermögensangelegenheiten zu bestellen.
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§ 23.
Macht die bischöfliche Behörde in den Fällen der §§ 20 und 22 von ihrer Befugnis keinen Gebrauch, so kann die Staatsbehörde nach Anhörung die erforderlichen Massnahmen selbst treffen. Auf Widerspruch der bischöflichen Behörde entscheidet der für kirchliche Angelegenheiten zuständige Minister.

§ 24.
Die bischöfliche Behörde kann nach Benehmen mit der Staatsbehörde den Verwaltungskörpern Anweisungen über die Geschäftsführung erteilen und solche ändern. Sind in solchen Geschäftsanweisungen nähere Bestimmungen über die Aufsichtsrechte der bischöflichen Behörde enthalten, so werden dadurch alle entgegenstehenden Bestimmungen der in den verschiedenen Landesteilen geltenden Gesetze aufgehoben.

§ 25.
Hinsichtlich der für die Bischöfe, Bistümer und Kapitel bestimmten Vermögensstücke sowie der unter Verwaltung kirchlicher Organe stehenden Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke, die nicht von § 1 betroffen werden, gilt folgende Bestimmung:
Die Verwaltungsorgane bedürfen der staatlichen Genehmigung in den Fällen des § 18, Abs. 2. Die bischöfliche Behörde ist befugt, einmal im Jahre eine Haussammlung bei den katholischen Bewohnern innerhalb der Diözese für eine bedürftige Kirchengemeinde der Diözese anzuordnen; sie muss dem Oberpräsidenten seiner Provinz, in der die Sammlung stattfinden soll, darüber Anzeige erstatten.
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§ 26.
Die Gesetze vom 20. Juli 1875 über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden (G. S. S. 241) und vom 7. Juni 1876 über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen (G. S. S. 149) werden aufgehoben; die §§ 39 und 40 des ersten Gesetzes bleiben bis zur anderweitigen Regelung des Patronatsrechtes in Kraft.
Die in diesem Gesetz angeordneten Veränderungen in den bisherigen Verwaltungskörpern sind mit dem Ablauf der gegenwärtigen Zusammensetzung in Kraft. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist gemäss seinen Bestimmungen der Kirchenvorstand neu zu wählen. Bis zum Amtsantritt des neugewählten Kirchenvorstandes bleiben die bisherigen Verwaltungskörper im Amte.

§27.
Die dem Gesetze vom 20. Juni 1875 beigefügte Wahlordnung bleibt mit folgenden Aenderungen bestehen:
1. In Art. 2 fällt der Satz: "Letzteres hat im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten (Landdrosten) die Entscheidung zu treffen", fort,
2. In Art. 13 Satz 2 fällt der Satzteil: "welche im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten (Landdrosten) die Entscheidung zu treffen hat", fort. Es ist beizufügen: Hat der Kirchenvorstand aus nichtigen Gründen die Gültigkeit der vorgenommenen Wahl verneint, so kann die bischöfliche Behörde eine binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden der Ungültigkeitserklärung zu erhebende auf Beschwerde sofort in eine Prüfung der für ungültig er-
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klärten Wahl eintreten und eine Neuwahl untersagen.
3. In Art. 14 fallen die Worte: Im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten (Landdrosten) fort.

§ 28.
Das Staatsministerium bestimmt die Staatsbehörde, die die oben bezeichneten Rechte des Staates auszuüben hat. Es wird ferner ermächtigt, die in diesem Gesetz bezeichneten Geldbeträge entsprechend dem jeweiligen Geldwerte anderweitig festzusetzen.

§ 29.
Der für die kirchlichen Angelegenheiten zuständige Minister wird mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt.
Empfohlene Zitierweise
[Vertreter der preußischen Diözesen], Abge ae nderter Entwurf zu dem Gesetz ue ber die Verwaltung des katholischen Kirchenverm oe gens gem aess den zu K oe ln am 11.1. 1923 gefassten Vorschl ae gen der Vertreter der Di oe zesen K oe ln, M ue nster, Paderborn, Trier, Osnabr ue ck und Hildesheim vom vor dem 30. April 1923, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 15855, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/15855. Letzter Zugriff am: 02.05.2024.
Online seit 24.10.2013.