Dokument-Nr. 2395

[Knilling, Eugen Ritter von][Krausneck, Wilhelm][Matt, Franz]: Zu Art. 10. [München], vor dem 10. März 1923

1) Zu § 1 Buchst. c Schlußsatz des Gegenentwurfes: Den Domvikaren, Domkapitularen und Dignitären sowie den Bischöfen und Erzbischöfen wurden schon bisher zu den im Konkordate von 1817 vorgesehenen Geldbezügen freiwillige Ergänzungen gewährt und zwar bis in das Jahr 1921 herein je durch Willigungen des Landtages zum Staatshaushalte. In dem genannten Jahre kam es zu einer förmlichen gesetzlichen Regelung durch die Gesetze vom 9. August 1921 und 15. Februar und 27. Juli 1922 über die Ergänzung der konkordatmäßigen Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel (Gesetz- und Verordnungsblatt 1921 S. 451 und 1922 S. 187 und 469). Die darin vorgesehenen Bezüge bewegen sich für die Domvikare in der Mitte zwischen dem Mindesteinkommen, das für gehobene und nichtgehobene Pfarrer im gleichzeitig ergangenen Gesetz über die Ergänzung des Seelsorgereinkommens vorgesehen ist, mithin annähernd zwischen dem Einkommen der Staatsbeamten der Gruppe X und XI (Bezirksamtmann und Oberamtmann); für die Domkapitulare sind die Bezüge der höheren Dienstaltersstufen der Oberregierungsräte (Gruppe XII) und der Anfangsstufen der Regierungsdirektoren (Gruppe XIII), für Dignitäre ist die Mittelstufe der Bezüge der Regierungsdirektoren (Gruppe XIII) als Einzelgehalt, endlich für die Bischöfe der Einzelgehalt wie für Regierungspräsidenten vorgesehen und für den Erzbischof von Bamberg dieser Gehalt um 1/7 und für den Erzbischof von München-Freising noch um 2/7 erhöht.
Ebenso wie die Besoldungsverhältnisse der angeführten Gruppen von Staatsbeamten den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt werden, so soll dies auch der Fall sein hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der vorgenannten Geistlichen, auf solang als Ihnen nicht eine Dotation überwiesen werden kann. Auf Wunsch der Kurie wird bei der Ratifikation des neuen Konkor-
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dates in einer besonderen Note die Staatsregierung die obige Erläuterung wiederholen.
2) Zu § 1 Buchst. h: Sollten die Ungunst der wirtschaftlichen Verhältnisse oder sonstige Gründe zur Aufhebung eines der gegenwärtig bestehenden staatlichen Lyzeen in Bamberg, Dillingen, Freising, Passau oder Regensburg führen, so wird die bayerische Staatsregierung beim Landtage für die Bereitstellung erhöhter Zuschüsse an die beteiligten bischöflichen Priesterseminare eintreten.
In Speyer ist kein staatliches Lyzeum; die Theologiestudierenden der Diözese Speyer betrieben bisher ihr Studium auf staatlichen Universitäten oder an rechtsrheinischen bayerischen Lyzeen oder an Priesterbildungsanstalten anderer Diözesen.
Die Finanzlage des Staates verbietet die Errichtung eines Lyzeums oder eines vollen Priesterseminars für die Diözese Speyer auf Staatskosten. Wenn jedoch auf eine gemeinschaftliche Erziehung der nicht besonders zahlreichen Priesterkandidaten der Diözese Speyer Wert gelegt werden sollte, so wird die bayerische Staatsregierung eine staatliche Mithilfe zur Beschaffung entsprechender Einrichtungen an einem Orte im rechtsrheinischen Bayern, an dem sich bereits eine entsprechende Studiengelegenheit für die Ausbildung von Theologen befindet, vorzüglich im Zusammenhange mit der Universität München oder Würzburg, beim Landtage gerne vertreten.
Der Schlußsatz der voranstehenden Erläuterung zu § 1 Buchst. a gilt auch hier.
Empfohlene Zitierweise
[Knilling, Eugen Ritter von], Zu Art. 10, [München] vom vor dem 10. März 1923, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 2395, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/2395. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 24.10.2013.