Dokument-Nr. 983
Bertram, Adolf Johannes an Pacelli, Eugenio
Breslau, 10. November 1925

Copia
Euerer Exzellenz
ist es bekannt, dass der Herr Reichswehrminister seit einigen Monaten eine Erwägung der Frage wünscht, ob das "Reichsamt" eines Feldpropstes trennbar sei von der Neuregelung des kirchlichen Amtes. Die Fuldaer Bischofskonferenz und Freisinger Bischofskonferenz haben diese Frage verneinen zu müssen geglaubt, deshalb, weil es sich nicht um zwei getrennte Aemter handelt, die kombiniert sind, sondern um ein einziges Amt mit Beziehungen zu zwei Behörden. Eine Trennung in zwei Aemter ist auch deshalb nicht denkbar, weil die kirchliche Autorität nur ein kirchliches Amt kennt mit kirchlichen Befugnissen, deren Verleihung durch die kirchliche Autorität nicht vorgegriffen werden kann durch Verleihung eines nach kirchlicher Auffassung gar nicht getrennt davon existierenden Reichsamtes.
Es bleibt daher nichts anderes übrig, als beim Hl. Stuhle eine endliche Stellungnahme nochmals zu erbitten, wenn nicht etwa der Hl. Stuhl den zeitigen Zustand bis zu dem ungewissen Zeitpunkte des Abschlusses eines Reichskonkordates verlängern will. Diese Verschiebung ist aber nicht notwendig. Denn nach den seitherigen Verhandlungen nehme ich an, dass das Reichswehrministerium mit einer Regelung im Sinne der Vorschläge des Episkopats, wenn der Hl. Stuhl diese genehmigt, sich beruhigen wird.
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Die beiden Bischofskonferenzen sind andauernd der Meinung [sic] dass es für die kirchliche, pastorale Seite des Amtes des Feldpropstes besser sei, wenn er eine gewisse Unterordnung unter den Episkopat von Deutschland habe, selbstverständlich ohne Einschränkung der ihm notwendigen Vollmachten, die er mit päpstlicher Genehmigung namens des Episkopates ausüben würde. Fehlt dieses Band zum Episkopat, so stehen sich immer ganz gesonderte Jurisdiktions-Inhaber gegenüber, was zu allerhand Unstimmigkeiten geführt hat. Als ganz exempter Bischof ist der Feldpropst zu sehr Reichsbeamter, wie die Erfahrung gezeigt hat. Gerade dasjenige Moment, das der Hl. Stuhl so nachdrücklich betont hat: dass seine kirchliche Stellung mehr hervortrete als seine militärisch-weltliche, gerade dieses Moment hat der Episkopat im Auge, wenn er gegen die vollständige Loslösung der Militärseelsorge von der ordentlichen Jurisdiktion der Diözesanoberen seine Stimme erhebt. Es ist auch Euerer Exzellenz nicht unbekannt, dass die Stellung des zeitigen Feldpropstei-Verwesers nicht eine kirchlich würdige genannt werden kann.
Es kommt hinzu, dass die Zahl der katholischen Soldaten nur etwa 30.000 ist, die so über das ganze Reich zerstreut sind, dass fast überall die Civil-Geistlichen die meiste Arbeit leisten müssen. Diese unter zwei ganz exempte und ganz getrennte Jurisdiktionen zu stellen, ist nicht opportun. Die Uebereinstimmung im Episkopate hat die Erfahrung der letzten Jahrzehnte zur Unterlage.
Indem ich im Anschluss an die seitherigen Verhandlungen Obiges Euerer Exzellenz zu unterbreiten mir gestatte, verbleibe ich in tiefster Ehrerbietung

Euerer Exzellenz
ganz ergebenster
gez: A. Card. Bertram.
Empfohlene Zitierweise
Bertram, Adolf Johannes an Pacelli, Eugenio vom 10. November 1925, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 983, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/983. Letzter Zugriff am: 24.04.2024.
Online seit 24.06.2016.