Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 74

"(1) Solange die Staatsleistungen für kirchliche Zwecke nicht abgelöst oder nach unveränderlichem Maßstab für die Dauer begrenzt sind, gelten folgende Bestimmungen:
1. Stiftungen, die zum Unterhalt der Geistlichen bestimmt sind, dürfen diesem Zweck ohne staatliche Genehmigung nicht entfremdet werden.
2. Die Kirchen sind verpflichtet, dem Kultministerium über den Vermögensstand, die Einnahmen und Ausgaben der kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der öffentlichen kirchlichen Stiftungen die verlangte Auskunft zu erteilen und die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Erhebungen vorzunehmen, sowie die erforderlichen Nachweise vorzulegen, soweit die Auskunft, Erhebuung oder Vorlegung wegen der Bemessung der Staatsleistungen verlangt wird.
(2) Die Vorschriften des § 25 Abs. 3 finden solange keine Anwendung."
Quellen
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: Regierungsblatt für Württemberg, Stuttgart 1924, Nr. 13, S. 93-116, hier 112.
Empfohlene Zitierweise
Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 74, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10093, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10093. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 18.09.2015.
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