Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 03

"(1) Die Oberkirchenbehörden sind verpflichtet, vor der Vornahme von Änderungen in dem Bestand der Kirchengemeinden oder der Begrenzung ihrer Bezirke den Oberämtern, deren Bezirk die beteiligten Kirchengemeinden oder Teile derselben angehören, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Änderungen sind von den Oberkirchenbehörden den beteiligten Oberämtern mitzuteilen.
(3) Die vermögensrechlichten Folgen der Änderung werden von der Oberkirchenbehörde nach den Grundsätzen des kirchlichen Rechts, in Ermangelung solcher Grundsätze nach billigem Ermessen geregelt, wenn nicht die beteiligten Kirchengemeinden eine gültige Vereinbarung treffen."
Quellen
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 137, S. 190-198 [Auszug], hier 191.
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: Regierungsblatt für Württemberg, Stuttgart 1924, Nr. 13, S. 93-116, hier 93.
Empfohlene Zitierweise
Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 03, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10094, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10094. Letzter Zugriff am: 18.04.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 26.06.2019.
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