Preußisches Gesetz betreffend die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen vom 4. Juli 1875, § 4

"An dem übrigen, zu kirchlichen Zwecken bestimmten Vermögen wird der altkatholischen Gemeinschaft, mit Rücksicht auf das Zahlenverhältniß beider Theile, der Mitgenuß eingeräumt.
Umfaßt die altkatholische Gemeinschaft die Mehrheit der Gemeindemitglieder und ist die Zahl der übrigen Gemeindemitglieder nicht mehr erheblich, so kann die Einräumung des vollen Genusses an die Gemeinschaft verfügt werden.
Gleichzeitig hat in diesem Falle eine Neuwahl des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung stattzufinden."
Quellen
Preußisches Gesetz, betreffend die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen vom 4. Juli 1875 in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 314, S. 669 f., hier 670.
Empfohlene Zitierweise
Preußisches Gesetz betreffend die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen vom 4. Juli 1875, § 4, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 12046, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/12046. Letzter Zugriff am: 23.04.2024.
Online seit 24.10.2013, letzte Änderung am 26.06.2019.
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