Reichsdeputationshauptschluss, § 77-78

"§ 77. Da auch wegen der, auf den Entschädigungslanden haftenden Schulden zur Beruhigung so vieler Gläubiger Vorsehung geschehen muß, so versteht sich zuförderst von selbst, daß bei solchen Landen, welche ganz von einem geistlichen Regenten auf einen weltlichen übergehen, letzterer alle sowohl Kameral- als Landesschulden eines solchen Landes mit zu übernehmen, mithin solche respective aus einen neuen Kammer-Einkünften und Steuern eben so zu verzinsen und abzuführen habe, wie es der geistliche Regent würde haben thun müssen.
§. 78. Bei solchen geistlichen Landen hingegen, welche unter Mehrere vertheilt werden, kann sich zwar der Gläubiger, wenn ihm ein Specialunterpfand verschrieben ist, an dieses Specialunterpfand allerdings dergestalt halten, daß diejenigen Theilhaber eines solchen Landes, welche die Specialhypothek besitzen, ihm einstweilen die Zinsen fort entrichten müssen; es sind aber hiernächst diese Schulden eben so, wie diejenigen, welche nur eine Generalhypothek, z. B. die Zölle, verloren haben, als allgemeine Landesschulden unter sämmtlichen Theilhabern eines solchen Landes in verhältnißmäßige Theile, und zwar die Kammerschulden nach dem Domainenertrage, die Landesschulden aber nachdem Steuercapitale zu vertheilen."
Quellen
Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803, in: ZEUMER, Karl (Bearb.), Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht 2), Tübingen 21913, S. 527, hier §§ 77-78, in: drw-www.adw.uni-heidelberg.de (Letzter Zugriff am: 13.11.2017).
Empfohlene Zitierweise
Reichsdeputationshauptschluss, § 77-78, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3406, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3406. Letzter Zugriff am: 18.04.2024.
Online seit 20.01.2020.
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