Preußische Kabinettsorder vom 25. September 1834 über Dotationsansprüche der Pfarreien und Kirchengemeinden

Mit seiner Kabinettsorder vom 25. September 1834 entschied König Friedrich Wilhelm III. verschiedene Einzelfragen, die die Ansprüche von Pfarreien und Kirchengemeinden gegenüber dem preußischen Staat betrafen. Vor der Säkularisation von 1803 hatten für deren Kultus Stifter oder Klöster aufgrund von Inkorporation oder sonstigen Rechtstiteln zu sorgen.
Im Verlauf der 1820er und 1830erJahre berührten verschiedene Anträge von Pfarreien auf staatliche Dotation diese Frage. Als zuletzt 1833 die Pfarrei Geistingen (heute ein Stadtteil von Hennef an der Sieg) einen solchen Antrag stellte, verfassten Kultusminister Karl Sigmund Franz Freiherr vom Stein zum Altenstein und Finanzminister Karl Georg Maaßen im Auftrag des Königs am 19. August 1834 ein Gutachten als Richtschnur für die Entscheidung des Königs. Auf dieses Bezug nehmend sprach der König der Gemeinde eine jährliche Dotation von 100 Reichstalern zu. Da die Order nicht publiziert, sondern nur inoffiziell bekannt wurde, war in der Folgezeit umstritten, ob sie eine allgemeingültige Norm setzte oder lediglich eine Einzelfallentscheidung darstellte.
Literatur
TRIEPEL, Heinrich, Das Reichsgericht und die preußische Kabinettsorder vom 25. September 1834 über Dotationsansprüche der Pfarreien und Kirchengemeinden, in: Archiv des öffentlichen Rechts 44 / NF 5 (1923), S. 206-231, in: www.jstor.org (Letzter Zugriff am: 23.05.2019) [Mit Abdruck des Textes der Order].
Empfohlene Zitierweise
Preußische Kabinettsorder vom 25. September 1834 über Dotationsansprüche der Pfarreien und Kirchengemeinden, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3442, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3442. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 20.01.2020.
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