Bayerische Verordnung vom 12. November 1808, das Verfahren der General-Kreis-Kommissariate bei Erledigung und Besetzung der Pfarreien und Benefizien betreffend

"M[aximilian] J[oseph] I. Wir haben in Betreff des Verfahrens bei Pfarrverleihungen und des Antheils, welchen Unsere General-Kreis-Kommissariate bei diesem Geschäfte künftig zu nehmen haben, folgende Bestimmungen zu ertheilen für nöthig befunden:
1) Alle Erledigungen von Pfarreien und Benefizien, welche sich in dem Bezirke eines Unserer General-Kreis-Kommissariate ergeben, sollen von den Landgerichten in der vorgeschriebenen Form an das betreffende General-Kreis-Kommissariat alsogleich angezeigt werden;
2) das General-Kreis-Kommissariat hat hierauf die Bekanntmachung der Erledigung durch das Regierungsblatt zu verfügen, und zugleich die Anzeige an Unser Ministerium des Innern einzubefördern;
3) ist die Pfarrei von der Art, und von solchem Ertrage, daß sie als ein Beförderungsmittel für bereits angestellte, verdiente Pfarrer angesehen werden kann, so steht den General-Kreis-Kommissariaten auch die Obliegenheit zu, die Vorstellungen und Bittschriften jener Pfarrer ihres Bezirkes, welche sich hierum bewerben, anzunehmen, und mit allen dazu gehörigen Zeugnissen (welche in Urschrift anliegen müssen) an Unser Ministerium des Innern einzusenden, und mit ihrem Gutachten zu begleiten.
4) Pfarrer, welche nicht zu jenem Kreise gehören, wo die erledigt Pfründe gelegen ist, haben sich, wenn sie die Versetzung auf eine solche Pfarrei nachsuchen, an jenes General-Kreis-Kommissariat zu wenden, in dessen Bezirke sie wirklich angestellt sind, welches sodann, wie im vorhergehenden Paragraph verordnet ist, zu verfahren hat.
5) die in § 3 und 4 angeordneten Berichte und Gutachten Unserer General-Kreis-Kommissariate finden so lange statt, bis bei Unserm Ministerium des Innern ein allgemeines Vormerkungsbuch über die gesamte präbendirte Geistlichkeit Unsers Reichs hergestellt sein wird, worüber nächstens eine eigene Verordnung folgen soll;
6) Unser Ministerium des Innern wird den Bedacht dahin nehmen, daß die Besetzung der erledigten Pfarreien frühestens vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Erledigung im Regierungsblatte geschehe, und wird dabei ferner nach der Verordnung vom 30. Dezember 1806 verfahren;
7) die Kandidaten der bereits gehaltenen allgemeinen Konkurse behalten alle Befugnisse, welche ihnen nach der vorigen Territorial-Eintheilung zugestanden sind; sie können daher auf alle jene Pfarreien befördert werden, auf welche sie vorhin Anspruch hatten;
8) für die Zukunft werden nach dem Erfolge der neuen Diözesan-Einrichtung, und in Beziehung auf die im nächsten Jahre zu haltenden allgemeinen Konkurse, die Bezirke, in welchen die Konkurs-Kandidaten auf Anstellung Anspruch machen können, näher festgesetzt werden;
9) einstweilen sind folgende General-Kreis-Kommissariate aus besonderm Auftrag Unsers Ministeriums des Innern zu den Verrichtungen der im nächsten Jahre nach der Verordnung vom 30. Dezember 1806 zu haltenden Konkurse bevollmächtigt etc.
10) Die Ausfertigung der Präsentationen und Posseß- und Installations-Befehle bleibt Unsern General-Kreis-Kommissariaten;
11) die Auszüge der Pfarr-Lehenbücher sind ihnen zu diesem Ende mitzutheilen, so weit sie ihre Amtsbezirke betreffen;
12) die Bestätigung der von den Privatpatronen zu präsentirenden Pfarrer bleibt Unserm Ministerium des Innern allein vorbehalten, und muß bei diesem unmittelbar nachgesucht werden;
13) kein von einem Privatpatron präsentirter Pfarrer darf von einem Landgerichte auf eine Pfarrei zugelassen werden, bevor dasselbe von dem General-Kreis-Kommissariate die Nachricht der von Uns erfolgten Bestätigung nicht erhalten hat.
Gegenwärtige Verordnung soll zu allgemeinen Nachachtung durch das Regierungsblatt bekannt gemacht werden.
München den [sic] 12. November 1808."
Quellen
Verordnung vom 12. November 1808, das Verfahren der General-Kreis-Kommissariate bei Erledigung und Besetzung der Pfarreien und Benefizien betreffend, in: WEBER, Karl (Hg.), Neue Gesetz- und Verordnungen-Sammlung für das Königreich Bayern mit Einschluß der Reichsgesetzgebung. Enthaltend die auf dem Gebiete der Verfassung und Verwaltung geltenden oder die Interessen des Staatsbürgers betreffenden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen. Mit systematischem, alphabetischem und chronologischem Register, Bd. 1, Nördlingen 1880, Nr. 180, S. 251.
Empfohlene Zitierweise
Bayerische Verordnung vom 12. November 1808, das Verfahren der General-Kreis-Kommissariate bei Erledigung und Besetzung der Pfarreien und Benefizien betreffend, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 8109, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/8109. Letzter Zugriff am: 25.04.2024.
Online seit 24.10.2013, letzte Änderung am 17.12.2014.
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