TEI-P5
                        
                            Dokument-Nr. 10991
                         
                        
                        Abschrift
                         
                        Die auf der paepstlichen Circumskriptionsbulle Provida solersque vom 16. August
        1821 ueber die Errichtung des Erzbistums Freiburg beruhenden und in der Dotationsurkunde vom
        23. Dezember 1820 uebernommenen vertraglichen Verpflichtungen des Landes Baden wurden
        hinsichtlich der Leistungen fuer den Erzbischöflichen Tisch (mensa), des Domkapitels und der
        Erzbischoeflichen Kanzlei - wie bisher - in vollem Umfang erfuellt; bezueglich der
        Erzbischoeflichen Kanzlei sogar bedeutend erhoeht. Desgleichen wurde auch die in der in
        Verfolg des Badischen Kirchengesetzes vom 9.X.1860/4.VII.1918 getroffenen Vereinbarung fuer
        die Beteiligung des Staates an dem Aufwand fuer die Verwaltung des katholischen
        Kirchenvermoegens seitens des Landes uebernommenen Leistungen restlos erfuellt. Zu
        Beitraegen zu den Besoldungen der Pfarrgeistlichkeit ist nach badischem Landesrechte die
        Staatskasse nicht verpflichtet. Der auf Grund des Pfarraufbesserungsgesetzes alljaehrlich zu
        leistende Zuschuss ist eine freiwillige Leistung des Staates. 
Im Auftrage
Unterschrift. 
                        
                             
                        Online seit 18.09.2015. 
                    
    Dokument-Nr. 10991
[Köhler, Heinrich] an Jarres, Karl
 an Jarres, Karl
Karlsruhe, 12. Mai 1924
                        Im Auftrage
Unterschrift.
