TEI-P5
Parität meint die rechtliche Gleichbehandlung von Interessengruppen, im
(kirchen-)geschichtlichen Zusammenhang insbesondere die verschiedener religiöser
Bekenntnisse. Die Frage nach dem Verhältnis der einzelnen Bekenntnisse und ihrer Behandlung
durch den Staat erlangte im gemischtkonfessionellen Heiligen Römischen Reich deutscher
Nation besondere Bedeutung. Hier wurde das Prinzip der Parität auf Reichsebene teilweise
angewandt. Auf der Ebene der Einzelstaaten galt seit dem Augsburger Religionsfrieden 1555
und spätestens seit dem Westfälischen Frieden 1648 dagegen das Prinzip "Cuius regio, eius
religio".
Seit dem 18. Jahrhundert wurde die Forderung nach Glaubenseinheit auf Grundlage der naturrechtlichen Begründung des Staates mittels Gesellschafts- und Unterwerfungsvertrag zunehmend von der Vorstellung verdrängt, dass Religion eine Privatangelegenheit sei. In den Staaten des Reichs und später in denen des Deutschen Bundes wurde diese Vorstellung zunächst in Form institutioneller Parität umgesetzt, d. h. die einzelnen Religionsgesellschaften wurden mehr oder weniger gleichgestellt. Freilich dominierten nach wie vor einzelne Bekenntnisse wie der Katholizismus in Österreich und der Protestantismus in Preußen. Die staatsbürgerliche Parität setzte sich im 19. Jahrhundert erst nach der institutionellen durch. In Bayern war die Parität seit Maximilian von Montgelas ein Staatsgrundsatz.
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Parität
Seit dem 18. Jahrhundert wurde die Forderung nach Glaubenseinheit auf Grundlage der naturrechtlichen Begründung des Staates mittels Gesellschafts- und Unterwerfungsvertrag zunehmend von der Vorstellung verdrängt, dass Religion eine Privatangelegenheit sei. In den Staaten des Reichs und später in denen des Deutschen Bundes wurde diese Vorstellung zunächst in Form institutioneller Parität umgesetzt, d. h. die einzelnen Religionsgesellschaften wurden mehr oder weniger gleichgestellt. Freilich dominierten nach wie vor einzelne Bekenntnisse wie der Katholizismus in Österreich und der Protestantismus in Preußen. Die staatsbürgerliche Parität setzte sich im 19. Jahrhundert erst nach der institutionellen durch. In Bayern war die Parität seit Maximilian von Montgelas ein Staatsgrundsatz.
Bibliography
BRAUNEDER, Wilhelm, Parität, in: Enzyklopädie der Neuzeit Online, in: referenceworks.brillonline.com (Last access: 25.01.2016).
WEIS, Eberhard, Die Begründung des modernen bayerischen Staates unter König
Max I. (1799-1825), in: SCHMID, Alois (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte,
Bd. 4: Das neue Bayern. Von 1800 bis zur Gegenwart, Teilbd. 1: Staat und
Politik, München 22003, S. 3-126, hier 85-87.
Recommended quotation
Parität, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 13088, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/13088. Last access: 17-06-2025.