TEI-P5
"§ 1. Die Ernennung oder Zulassung der Professoren oder Dozenten an den
theologischen Fakultäten der Universitäten und an den philosophisch-theologischen
Hochschulen sowie der Religionslehrer an den höheren Lehranstalten wird staatlicherseits
erst erfolgen, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen
Diözesanbischofe keine Erinnerungen erhoben worden ist.
§ 2. Sollte einer der genannten Lehrer von dem Diözesanbischofe wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet werden, so wird die Staatsregierung unbeschadet seiner staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen."
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Konkordat mit Bayern von 1924, Artikel 03
§ 2. Sollte einer der genannten Lehrer von dem Diözesanbischofe wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet werden, so wird die Staatsregierung unbeschadet seiner staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen."
Sources
Concordato con la Baviera, in: MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su
Materie Ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civil, Bd. 2: 1915-1954,
Vatikanstadt 1954, S. 18-30, hier 20.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 29. März 1924,
in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin
21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 174, S. 299-305, hier 300.
Recommended quotation
Konkordat mit Bayern von 1924, Artikel 03, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 22097, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/22097. Last access: 17-06-2025.