TEI-P5
"§ 1. Der Unterricht an den theologischen Fakultäten der Universitäten und
an den philosophisch-theologischen Hochschulen muß den Bedürfnissen des priesterlichen
Berufs nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen.
§ 2. An den philosophischen Fakultäten der beiden Universitäten München und Würzburg soll wenigstens je ein Professor der Philosophie und der Geschichte angestellt werden, gegen den hinsichtlich seines katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist.
§ 3. Der Religionsunterricht bleibt an allen höheren Lehranstalten und Mittelschulen wenigstens in bisherigen Umfang ordentliches Lehrfach."
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Konkordat mit Bayern von 1924, Artikel 04
§ 2. An den philosophischen Fakultäten der beiden Universitäten München und Würzburg soll wenigstens je ein Professor der Philosophie und der Geschichte angestellt werden, gegen den hinsichtlich seines katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist.
§ 3. Der Religionsunterricht bleibt an allen höheren Lehranstalten und Mittelschulen wenigstens in bisherigen Umfang ordentliches Lehrfach."
Sources
Concordato con la Baviera, in: MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su
Materie Ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civil, Bd. 2: 1915-1954,
Vatikanstadt 1954, S. 18-30, hier 20.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 29. März 1924,
in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014,
Nr. 174, S. 299-305, hier 300.
Recommended quotation
Konkordat mit Bayern von 1924, Artikel 04, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 22098, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/22098. Last access: 16-06-2025.