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                        Das bayerische Gesetz über Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen vom
        9. August 1921 enthielt Bestimmungen über die Festsetzung des Pfründe- oder
        Stelleneinkommens der katholischen und evangelischen Seelsorgegeistlichen, über die etwaige
        Ergänzung dieses Einkommens aus staatlichen Mitteln sowie weitere mit diesem Gegenstand
        zusammenhängende Regelungen. 
                        
                             
                        
                             
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    Bayerisches Gesetz über Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen vom 9. August 1921
Sources
Gesetz über Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen vom 9. August 1921,
            in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1921, Nr. 41,
            S. 452-456.
                        