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Das preußische Gesetz über Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des
Diensteinkommens der katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920 legte fest, dass
der preußische Staat den bischöflichen Behörden vom 1. April 1920 an jährlich
41.500.000 Mark überweisen musste, um diese in die Lage zu versetzen, "die Besoldungs-
und Ruhegehaltsbezüge ihrer preußischen Pfarrer den veränderten Verhältnissen entsprechend
zu erhöhen" (Art. 1). Darüber hinaus gewährte der preußische Staat mit diesem Gesetz
Diözesen und Kirchengemeinden, deren "eigene Leistungsfähigkeit […] nicht ausreicht, die
Besoldungs- und Ruhegehaltsbezüge ihrer preußischen Pfarrer den Dienst- und
Versorgungsbezügen derjenigen unmittelbaren Staatsbeamten anzupassen, die ihre erste
planmäßige Anstellung in einer Stelle der Besoldungsgruppe 10 der staatlichen
Besoldungsordnung finden", vom 1. April 1920 bis zum 31. März 1923 vorschussweise
Mittel, "die über den im Artikel 1 bezeichneten Betrag hinaus alljährlich erforderlich
werden, um die Bezüge der Pfarrer auf die erwähnte Höhe zu bringen" (Art. 2). Diese
zinslosen Vorschüsse sollten ab dem 1. April 1928 getilgt werden (Art. 3). Über
die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Diözesen und Kirchengemeinden sollte die
"Staatsregierung nach Benehmen mit den bischöflichen Behörden" (Art. 6) bis zum
1. Oktober 1922 entscheiden, um festzustellen, inwieweit diese "zur Deckung des für die
Ausführung des im Artikel 2 bezeichneten Bedarfs ausreicht" (Art. 4).
Das Gesetz trat rückwirkend zum 1. April 1920 in Kraft (Art. 11) und ersetzte das Gesetz, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der katholischen Pfarrer, vom 7. Mai 1920 (Art. 10). Ebenfalls am 17. Dezember 1920 wurde ein entsprechendes Gesetz über die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der Geistlichen der evangelischen Landeskirchen beschlossen.
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Preußisches Gesetz über Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920
Das Gesetz trat rückwirkend zum 1. April 1920 in Kraft (Art. 11) und ersetzte das Gesetz, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der katholischen Pfarrer, vom 7. Mai 1920 (Art. 10). Ebenfalls am 17. Dezember 1920 wurde ein entsprechendes Gesetz über die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der Geistlichen der evangelischen Landeskirchen beschlossen.
Sources
Gesetz über die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der
Geistlichen der evangelischen Landeskirchen vom 17. Dezember 1920, in:
Preußische Gesetzsammlung 1921, Nr. 7, S. 104-106.
Gesetz über Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der
katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920, in: Preußische Gesetzsammlung
1921, Nr. 7, S. 106-108.
Recommended quotation
Preußisches Gesetz über Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 60, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/60. Last access: 18-06-2025.