Besetzung der Kanonikate in Meißen

Die Besetzung der Kanonikate des Domkapitels von Bautzen und Meißen erfolgte seit der Aufhebung des Bistums in der Reformationszeit nach einem bewährten Verfahren, das mit der Errichtung des Bistums Meißen 1921 zur Diskussion gestellt wurde.
Das 1221 von Bischof Bruno II. gegründete Domkapitel war für die Verwaltung des gesamten Bistums und der gesamten Lausitz zuständig. Nach der Aufhebung des Bistums Meißen konnte das Kapitel in Bautzen einen neuen Sitz erwerben. 1567 wurde das Apostolische Mandat der Jurisdiktion über die verbliebenen Katholiken im ehemaligen Bistumsgebiet vom Papst an das Domkapitel in Bautzen übergeben, dessen Dekan als Apostolischer Administrator das formale Haupt der Seelsorgeeinheit war. Der Besetzungsmodus der Kanonikate blieb allerdings erhalten und verfestigte sich in den Jahrhunderten des Apostolischen Mandats. Der Domdekan sowie der Dompropst wurden von den Mitgliedern des Kapitels gewählt, während der Bischof bzw. ab der Reformationszeit der Dekan den Scholastikus und den Kostos ernannte. Alle weiteren Domkapitulare (Kantor, Plebanus und vier Vikare) wurden vom Kapitel gewählt. Die mit den Sitzen im Kapitel verbundenen Pfründe, die zu Beginn der 1920er Jahre einen Grundbesitz im Wert von ca. 10 Millionen Mark umfassten, sollten optional verliehen werden, um zu verhindern, dass durch die etwaige Konversion eines Domherren das Kapitel die jeweiligen Pfründe verlieren würde. Über die ethnische Zusammensetzung des Kapitels gab es keine rechtlichen Regelungen, sodass kein Unterschied zwischen sächsischen und sorbischen Klerikern gemacht wurde. Die Wahl des Dekans erhielt ihre Gültigkeit durch die Bestätigung des Heiligen Stuhls, während alle weiteren Kanoniker per Ernennungsdekret des Bischofs bzw. Domdekans in ihrem Amt bestätigt wurden. Die Zahl der Kapitulare belief sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts auf 14.
Das Kapitel, dem sehr an der Beibehaltung der eigenen Rechte gelegen war, betonte gegenüber dem Heiligen Stuhl, dass die genannten Rechtsformen auf den Gründungsakt im 13. Jahrhundert zurück gingen und die Kapitulare somit das lex fundationis treu bewahrt hatten. Auch die weltlichen Herrscher und die Päpste hätten zu allen Zeiten diese Rechtsform anerkannt und wohlwollend behandelt. Daher baten die Domkapitulare in einem Memorandum vom 17. März 1921 den Heiligen Stuhl darum, die Rechte des Kapitels in einem eigenen Apostolischen Schreiben festzuhalten. Das Memorandum trug die Handschrift des letzten Apostolischen Administrators Jakob Skala und des "Architekten" der Wiedererrichtung des Bistums Meißen P. Josef Watzl CSSR. Da aber dem Kapitel die Formulierungen in der Errichtungsbulle nicht weit genug gingen, wandten sich der neue Bischof Christian Schreiber und Domdekan Skala im April 1922 erneut mit einer Denkschrift an den Heiligen Stuhl. Die weitreichenden Vorrechte des Dekans gingen dennoch in den Zuständigkeitsbereich des Bischofs über, der Wahlmodus blieb jedoch erhalten.
Literatur
FISCHER, Hans Friedrich, Die Wiedererrichtung des Bistums Meißen 1921 und ihre Vorgeschichte (Studien zur katholischen Bistums- und Klostergeschichte 34), Leipzig 1992, S. 71, 107-111.
SEIFERT, Siegfried, Die Zusammensetzung des Domkapitels St. Petri. Von seinen Anfängen bis zur Gegenwart, in: GRANDE, Dieter / ZDARSA, Konrad (Hg.), Eine Kirche – Zwei Völker. Deutsche, sorbische und lateinische Quellentexte und Beiträge zur Geschichte des Bistums Dresden-Meißen, Bd. 1: Von der Wiedererrichtung 1921 bis 1929, Leipzig 2003, S. 548-551.
Empfohlene Zitierweise
Besetzung der Kanonikate in Meißen, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10029, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10029. Letzter Zugriff am: 25.04.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 29.01.2018.
Als PDF anzeigen