Besetzung der Kanonikate in Freiburg im Breisgau

Im 1821 gegründeten Erzbistum Freiburg erfolgte die Besetzung der Domherrenstellen bis zum Ende der Monarchie 1918/1919 in Zusammenarbeit zwischen Kirche und Landesherr. Im neu errichteten demokratischen Staatswesen der Weimarer Republik musste auch dieser Bereich neu geregelt werden.
In den Verhandlungen zwischen dem Großherzogtum Baden und der katholischen Kirche über die Neuordnung der kirchlichen Organisation nach der Säkularisation von 1803 und über die Errichtung des Erzbistums Freiburg (1818-1827) wurde auch die Frage der Besetzung der Kanonikate thematisiert. In der Bulle "Ad Dominici Gregis custodiam" wurde folgender Modus vereinbart: Das Domkapitel sollte aus sechs Domkapitularen – und damit aus sechs Kanonikaten – bestehen, von denen maximal die Hälfte mit adligen Kanonikern besetzt werden konnte. Das Vorschlagsrecht für die Besetzung lag abwechselnd beim Bischof und beim Domkapitel, die endgültige Ernennung oblag allerdings dem Landesherrn. Wenn eine Domherrenstelle neu zu besetzen war, wurde eine Liste mit vier Kandidaten erarbeitet, die dann dem Landesherrn vorgelegt wurde. Dieser konnte in der Vorauswahl unliebsame Kandidaten aussondern, gleichwohl er am Ende des Prozesses den von der kirchlichen Seite ausgewählten Kandidaten zu ernennen hatte.
Außerdem wurde für die Domkapitulare die Residenzpflicht festgelegt und die Pfründenhäufung verboten. Der Generalvikar sollte nicht Teil des Domkapitels sein und vom Bischof frei ernannt werden können. An diesen Bestimmungen änderte auch das Ringen um ein Konkordat zwischen dem Großherzogtum Baden und dem Heiligen Stuhl und dessen Scheitern 1859/1860 wenig.
Nach 1919 verzichtete der Freistaat Baden auf pragmatische Weise auf die dem Monarchen vorbehaltenen Mitbestimmungsrechte u.a. bei der Besetzung der Kanonikate. Im Badischen Konkordat von 1932, das aufgrund der Vorarbeiten Pacellis zustande kam, wurde mit Blick auf die Domkapitel festgehalten, dass die Besetzung der Domherrenstellen durch freie Ernennung seitens des Erzbischofs im Wechsel nach Beratung durch das Domkapitel bzw. mit Zustimmung des Kapitels erfolgen sollte. Auch für die Ernennung der Ehrenkapitulare wurde der wechselnde Modus vorgeschrieben, jedoch unabhängig von den Ernennungsvorgängen der ordentlichen Domkapitulare (Art. 3, Abs. 6).
Literatur
BRAUN, Karl-Heinz / BURKARD, Dominik / SCHMIDER, Christoph, Erzbistum Freiburg, in: GATZ, Erwin (Hg.), Die Bistümer der deutschsprachigen Länder von der Säkularisation bis zur Gegenwart, Freiburg 2005, S. 268-286, hier 274.
FÖHR, Ernst, Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Baden vom 12. Oktober 1932, Freiburg 1933.
HUG, Wolfgang, Auf dem Weg zur Bistumsgründung: Die Zeit der Säkularisation, in: SMOLINSKY, Heribert, Geschichte der Erzdiözese Freiburg, Bd. 1, Freiburg 2008, S. 15-76, hier 55.
PLÜCK, Susanne, Das Badische Konkordat vom 12. Oktober 1932 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte B 41), Mainz 1984.
Empfohlene Zitierweise
Besetzung der Kanonikate in Freiburg im Breisgau, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 23038, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/23038. Letzter Zugriff am: 19.04.2024.
Online seit 14.04.2014, letzte Änderung am 29.09.2014.
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