Preußisches Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des Gerichtshofs für kirchliche Angelegenheiten vom 12. Mai 1873

Das preußische Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des Gerichtshofs für kirchliche Angelegenheiten vom 12. Mai 1873 war das zweite der gegen die katholische Kirche gerichteten Maigesetze des preußischen StaatS. Es erlaubte die Ausübung der kirchlichen Disziplinargewalt gegen preußische Geistliche ausschließlich von deutschen kirchlichen Behörden. Somit war die Disziplinargewalt des Papstes und der Römischen Kurie ausgeschlossen. In einem geordneten Prozessverfahren konnten auch staatliche Behörden ein Verfahren auf Amtsenthebung einleiten, wenn Geistliche gegen staatliche Gesetze und Anordnungen verstießen.
Quellen
Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des Königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten vom 12. Mai 1873, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 283, S. 602-607.
Literatur
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 4: Struktur und Krisen des Kaiserreichs, Stuttgart u. a. 21982, S. 713 f.
Empfohlene Zitierweise
Preußisches Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des Gerichtshofs für kirchliche Angelegenheiten vom 12. Mai 1873, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 12056, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/12056. Letzter Zugriff am: 20.04.2024.
Online seit 24.10.2013, letzte Änderung am 26.06.2019.
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