TEI-P5
"Anordnungen und Vereinbarungen, welche die durch das Gesetz begründete Klagbarkeit
der aus dem geistlichen Amtsverhältnisse entspringenden vermögensrechtlichen Ansprüche
ausschließen oder beschränken, sind nur mit Genehmigung der Staatsbehörde
zulässig."
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Preußisches Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, § 20
Quellen
Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, in:
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des
Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014 , Nr. 279,
S. 594-599, hier 598.
Empfohlene Zitierweise
Preußisches Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, § 20, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3539, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3539. Letzter Zugriff am: 21.06.2025.