Badischer Landtag, Weimarer Republik

Gemäß der badischen Verfassung vom 21. März 1919 wurde der Landtag für eine Wahlperiode von vier Jahren vom Volk gewählt. Eine vorzeitige Auflösung war nur durch Volksabstimmung möglich. Der Landtag selbst und die Regierung konnten dies nicht erzwingen. Im Gegensatz zu anderen deutschen Landtagen besaß der badische das Recht zur Wahl aller Minister. Außerdem wählte er jährlich den Präsidenten des Ministeriums, den sogenannten Staatspräsidenten, aus seiner Mitte. Zudem konnte der Landtag das ganze Ministerium und einzelne Minister durch Mehrheitsbeschluss abberufen. Ihm oblag die Gesetzgebung. Nur bei nichtversammeltem Landtag konnte die Regierung Notverordnungen erlassen. Schließlich besaß der Landtag das Recht zur Ministeranklage bei qualifizierter Mehrheit.
Literatur
BRAUN, Michael, Der Badische Landtag 1918-1933 (Handbuch der Geschichte des deutschen Parlamentarismus), Düsseldorf 2009.
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 795.
SCHWARZMAIER, Hansmartin, Der badische Landtag, in: Von der Ständeversammlung zum demokratischen Parlament. Die Geschichte der Volksvertretungen in Baden-Württemberg, Stuttgart 1982, S. 224-248.
VIAF: 235551976
Empfohlene Zitierweise
Badischer Landtag, Weimarer Republik, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1382, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1382. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 23.02.2017.
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