TEI-P5
Gemäß der badischen Verfassung vom 21. März 1919 wurde der Landtag für eine
Wahlperiode von vier Jahren vom Volk gewählt. Eine vorzeitige Auflösung war nur durch
Volksabstimmung möglich. Der Landtag selbst und die Regierung konnten dies nicht erzwingen.
Im Gegensatz zu anderen deutschen Landtagen besaß der badische das Recht zur Wahl aller
Minister. Außerdem wählte er jährlich den Präsidenten des Ministeriums, den sogenannten
Staatspräsidenten, aus seiner Mitte. Zudem konnte der Landtag das ganze Ministerium und
einzelne Minister durch Mehrheitsbeschluss abberufen. Ihm oblag die Gesetzgebung. Nur bei
nichtversammeltem Landtag konnte die Regierung Notverordnungen erlassen. Schließlich besaß
der Landtag das Recht zur Ministeranklage bei qualifizierter Mehrheit.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 23.02.2017. Als PDF anzeigen
Badischer Landtag, Weimarer Republik
Literatur
BRAUN, Michael, Der Badische Landtag 1918-1933 (Handbuch der Geschichte des deutschen
Parlamentarismus), Düsseldorf 2009.
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die
Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 795.
SCHWARZMAIER, Hansmartin, Der badische Landtag, in: Von der Ständeversammlung zum
demokratischen Parlament. Die Geschichte der Volksvertretungen in Baden-Württemberg,
Stuttgart 1982, S. 224-248.
VIAF:
235551976
Empfohlene Zitierweise
Badischer Landtag, Weimarer Republik, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1382, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1382. Letzter Zugriff am: 17.06.2025.