TEI-P5
Die katholische Kirche in Württemberg war während der Weimarer Republik in vielerlei
Hinsicht finanziell vom Staat abhängig. Nach der Säkularisation des Kirchengutes, die auf
den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 gefolgt war, hatte § 82 der
württembergischen Verfassung vom 25. September 1819 zwar die Errichtung eines
Kirchenfonds für die katholische Kirche vorgesehen. Dieser sollte Bedürfnissen dienen, für
die kein örtlicher Fond vorhanden oder der vorhandene nicht ausreichend war, insbesondere
für die Kosten höherer Lehranstalten. Ein solcher Fond konnte jedoch aufgrund der
divergierenden Interessen von Staat und Kirche nicht gebildet werden, so dass diese
Verfassungszusage bis zur Novemberrevolution 1918/19 unerfüllt und die Kirche auf die
Staatsleistungen angewiesen blieb.
Die Verfassung des Volksstaats Württemberg vom 25. September 1919 nahm in § 63 einen neuen Anlauf, um die Staatsleistungen durch Gesetz abzulösen. Da Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung Staatsleistungen durch ein Reichsgesetz in Aussicht stellte, wollte die württembergische Regierung allerdings nicht vorgreifen. Letztendlich kam weder ein entsprechendes Landes- noch ein Reichsgesetz zustande. Allerdings führte das württembergische Kirchengesetz vom 3. März 1924 eine Landeskirchensteuer ein.
So erhielt die katholische Kirche in der Weimarer Republik weiter eine Reihe von Staatsleistungen. An erster Stelle stand die in der Enzyklika "Provida solersque" vom 16. August 1821 festgeschriebene Bistumsdotation, die seitdem, auch in der Weimarer Republik, entsprechend des finanziellen Bedarfs des Bistums erhöht wurde. Hinzu kamen staatliche Zuschüsse zu den Diensteinkommen und den Ruhestandsbezügen der Geistlichen sowie Mietzins- und Aufwandsentschädigungen. Schließlich gab der Staat Pauschalleistungen für die katholischen Konvikte.
Online seit 29.01.2018, letzte Änderung am 26.06.2019. Als PDF anzeigen
Staatsleistungen an die katholische Kirche in Württemberg
Die Verfassung des Volksstaats Württemberg vom 25. September 1919 nahm in § 63 einen neuen Anlauf, um die Staatsleistungen durch Gesetz abzulösen. Da Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung Staatsleistungen durch ein Reichsgesetz in Aussicht stellte, wollte die württembergische Regierung allerdings nicht vorgreifen. Letztendlich kam weder ein entsprechendes Landes- noch ein Reichsgesetz zustande. Allerdings führte das württembergische Kirchengesetz vom 3. März 1924 eine Landeskirchensteuer ein.
So erhielt die katholische Kirche in der Weimarer Republik weiter eine Reihe von Staatsleistungen. An erster Stelle stand die in der Enzyklika "Provida solersque" vom 16. August 1821 festgeschriebene Bistumsdotation, die seitdem, auch in der Weimarer Republik, entsprechend des finanziellen Bedarfs des Bistums erhöht wurde. Hinzu kamen staatliche Zuschüsse zu den Diensteinkommen und den Ruhestandsbezügen der Geistlichen sowie Mietzins- und Aufwandsentschädigungen. Schließlich gab der Staat Pauschalleistungen für die katholischen Konvikte.
Literatur
Bulle Pius' VII. "Provida solersque" vom 16. August 1821; Schlagwort Nr. 2111
.

RICHTER, Gregor, Staatsleistungen an die Katholische Kirche in Baden-Württemberg unter
Berücksichtigung der Entwicklung in Baden, Württemberg und Hohenzollern, in: GATZ, Erwin
(Hg.), Geschichte des kirchlichen Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende
des 18. Jahrhunderts. Die Katholische Kirche, Bd. 6: Die Kirchenfinanzen,
Freiburg im Breisgau / Basel / Wien 2000, S. 127-162.
Weimarer Reichsverfassung, Artikel 138; Schlagwort
Nr. 25003
.

Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924; Schlagwort
Nr. 5047
.

Württembergische Verfassung vom 25. September 1919; Schlagwort
Nr. 25040
.

Empfohlene Zitierweise
Staatsleistungen an die katholische Kirche in Württemberg, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1690, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1690. Letzter Zugriff am: 16.06.2025.