Zweites preußisches Friedensgesetz vom 29. April 1887

Das zweite preußische Friedensgesetz vom 29. April 1887 ergänzte das erste vom 21. Mai 1886. Unter anderem erhielten auch die Bistümer Osnabrück und Limburg das Recht, Priesterseminare zur praktisch-theologischen Ausbildung von Geistlichen zu errichten (Art. 1). Dazu wurde der Einfluss des Staates auf die Besetzung von Seelsorgestellen weiter reduziert (Art. 2). Auch Orden und religiöse Kongregationen erhielten größere Freiheiten (Art. 5). Das Gesetz berücksichtigte weitestgehend die Wünsche der Kurie. Der Zentrumsvorsitzende Ludwig Windthorst und der preußische Episkopat hingegen lehnten es als nicht weitgehend genug ab. Die Zentrumspartei fügte sich jedoch der Kurie und stimmte ihm zu. Obwohl das Jesuitengesetz erst später fiel und sowohl die Zivilehe als auch die Staatsschule dauerhaft blieben, erklärte Leo XIII. den Kulturkampf in seiner Allokution vom 23. Mai 1887 für beendet.
Quellen
Gesetz betreffend Abänderung der kirchenpolitischen Gesetze vom 29. April 1887, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 420, S. 883-884.
Literatur
Erstes preußisches Friedensgesetz vom 21. Mai 1886; Schlagwort Nr. 12068.
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 4: Struktur und Krisen des Kaiserreiches, Stuttgart u. a. 21982, S. 801-804.
Empfohlene Zitierweise
Zweites preußisches Friedensgesetz vom 29. April 1887, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1766, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1766. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 29.01.2018, letzte Änderung am 26.06.2019.
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