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Im September 1830 griff die französische Juli-Revolution auf Sachsen über. Die
letzten Unruhen wurden erst im April 1831 niedergeschlagen. Die Ereignisse zwangen die
Regierung, eine lange geforderte Verfassung auszuarbeiten. Die Verfassung vom
4. September 1831 machte aus Sachsen eine konstitutionelle Monarchie. Sie führte eine
begrenzte Anzahl von Bürgerrechten sowie eine Ständeversammlung mit zwei Kammern ein. Die Ständeversammlung
trat an die Stelle der altständischen Ständeversammlung und hatte das Recht, an der
Gesetzgebung und am Staatshaushalt mitzuwirken. Der König besaß jedoch weiter umfangreiche
Machtmitteln. Die Verfassung führte zudem ein Staatsministerium als Regierung ein, das den
lediglich beratenden Geheimen Rat ersetzte. Sie gab außerdem den Anstoß für die
Rechtsvereinheitlichung im Königreich. Die Verfassung garantierte die öffentliche
Religionsausübung für die christliche Hauptkonfessionen, also den Protestantismus, schrieb zugleich aber die
staatliche Oberaufsicht über die Kirchen (ius circa sacra) fest. So verpflichtete sie die
Geistlichen zu einem Treueid auf König, Gesetze und Verfassung.
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Sächsische Verfassung von 1831
Literatur
FREISEN, Joseph, Verfassungsgeschichte der katholischen Kirche Deutschlands in der
Neuzeit, Leipzig / Berlin 1916, S. 155 f.
GROSS, Reiner, Geschichte Sachsens, Leipzig 42012,
S. 200-205.
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 2: Der Kampf
um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850, Stuttgart 31988,
S. 76-83.
Ius circa sacra; Schlagwort Nr. 2176
.

KROLL, Frank-Lothar, Geschichte Sachsens, München 2014, S. 79-81.
SCHMIDT, Gerhard, Die Staatsreform in Sachsen in der ersten Hälfte des
19. Jahrhunderts. Eine Parallele zu den Steinschen Reformen in Preußen, Weimar 1966,
S. 138-144.
VIAF:
219970995
Empfohlene Zitierweise
Sächsische Verfassung von 1831, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 2070, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/2070. Letzter Zugriff am: 19.06.2025.