Verhältnis von Obrigkeit und Kirchengemeinden bei Luther

Luthers politisches Verständnis war von seiner Theologie abgeleitet. Insofern verweist seine Lehre von den zwei Reichen, dem "Reich der Gnade" und dem "Reich der Welt", auf zwei Handlungsweisen Gottes. Analog bestehen in der Auffassung Luthers ein geistliches und ein weltliches Regiment in der Welt, die ebenfalls beide auf Gott zurückzuführen sind. Dieser innere Zusammenhang konkretisierte sich historisch in der Entstehung des Landeskirchenregiments ab 1526. Was als Übergangslösung begann, hatte bis 1918 Bestand und führte zu einer engen Verzahnung von Territorium und Kirche insofern, als der Landesherr die Leitungsgewalt über die jeweilige Landeskirche hatte (Summepiscopat). Erst die Weimarer Reichsverfassung beendete das Landeskirchenregiment, indem sie in Art. 137 Abs. 3 das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen formulierte.
Während Pacelli hier zwischen Kirchengemeinde und (politischer) Gemeinde unterscheidet, bezieht sich Luthers Rede von den Rechten der Gemeinde auf die Kirchengemeinde.
Literatur
GÖßNER, Andreas, Luther und Sachsen, in: BEUTEL, Albrecht (Hg.), Luther Handbuch, Tübingen 32017, S. 211-219.
HERMS, Eilert, Leben in der Welt, in: BEUTEL, Albrecht (Hg.), Luther Handbuch, Tübingen 32017, S. 471-484.
LEPPIN, Volker, Martin Luther, Darmstadt 32017, S. 258-276.
WENDEBOURG, Dorothea, Kirche, in: BEUTEL, Albrecht (Hg.), Luther Handbuch, Tübingen 32017, S. 451-462.
Empfohlene Zitierweise
Verhältnis von Obrigkeit und Kirchengemeinden bei Luther, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 2188, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/2188. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 25.02.2019.
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