TEI-P5
"Insoweit für den Inhaber einer der beteiligten Pfründen oder Stellen nicht ohnehin
ein gleiches oder höheres Einkommen ermittelt ist, wird es aus staatlichen Mitteln ergänzt,
und zwar
1. bei den Inhabern gehobener Pfarrstellen (je ein Fünftel der Gesamtzahl der katholischen und der evangelischen Pfarrstellen)
a) auf ein Anfangseinkommen von 25.000 Mk.
b)
2. bei den Inhabern der übrigen Pfarrstellen und den ihnen in bezug auf die
staatliche Einkommensausbesserung bisher gleichgestellten Inhabern sonstiger selbständiger
Seelsorgestellen, ferner bei den Inhabern von hauptamtlichen Predigerstellen
a) auf ein Anfangseinkommen von 22.000 Mk.
b)
3 bei den Inhabern von Hilfsgeistlichenstellen, und zwar
von Hundert des Anfangseinkommens der Pfarrer der Ziffer 2, jedoch mit dem Abmaße,
daß dabei die Mindestbezüge der dienstaltersgleichen Pfarrer in keiner Dienstaltersstufe
überschritten werden dürfen. Die Staatsregierung wird ermächtigt, bei einer allenfallsigen
Erhöhung oder Herabsetzung der den Angleichungsmaßstab bildenden Grundgehälter der
Staatsbeamtenbesoldungsordnung auch die vorstehenden Ergänzungsbeträge im Verordnungsweg
entsprechend zu ändern.
Der Anteil jeder der acht Diözesen der katholischen Kirche, der Anteil der evangelischen Kirche rechts des Rheins samt der reformierten Kirche und der Anteil der pfälzischen protestantischen Landeskirche an der Gesamtzahl der unter Abs. I Ziff. 1 bezeichneten Pfarrstellen wird durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit den beteiligten kirchlichen Oberbehörden unter Wahrung des gegenwärtigen Besitzstandes jeder der beteiligten Kirchen festgesetzt. Im Rahmen dieser Festsetzung steht die Bestimmung, welche Pfarrstellen dauernd oder vorübergehend die Bezüge nach Abs. I Ziff. 1 erhalten sollen, den kirchlichen Oberbehörden je innerhalb ihres Verwaltungsbezirks zu.
Soweit es sich um Hilfsgeistlichenstellen mit Verpflegung beim Pfarrer handelt, bleibt die endgültige Festsetzung der Entschädigung für diese Verpflegung der kirchlichen Oberbehörde überlassen; diese Entschädigung soll regelmäßig nicht mit weniger als 65 vom Hundert des Anfangseinkommens (Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. b) und des darauf treffenden Teuerungszuschlages bemessen werden."
Online seit 31.07.2013, letzte Änderung am 10.03.2014. Als PDF anzeigen
Bayerisches Gesetz über Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen vom 15. Februar 1922, Artikel 2
1. bei den Inhabern gehobener Pfarrstellen (je ein Fünftel der Gesamtzahl der katholischen und der evangelischen Pfarrstellen)
a) auf ein Anfangseinkommen von 25.000 Mk.
b)
nach dem | 12. | 15. | 18. | 21. | 24. | 27. | Dienstjahre |
auf | 27.400 | 29.800 | 32.200 | 34.600 | 37.000 | 39.400 | Mk. |
a) auf ein Anfangseinkommen von 22.000 Mk.
b)
nach dem | 12. | 15. | 18. | 21. | 24. | 27. | Dienstjahre |
auf | 24.000 | 26.000 | 28.000 | 30.000 | 32.000 | 34.000 | Mk. |
a) von Hilfsgeistlichenstellen mit eigenem Haushalte | b) von Hilfsgeistlichenstellen mit Verpflegung beim Pfarrer | |
auf ein Anfangseinkommen von | 80 | 70 |
nach dem 2. Dienstjahre von | 90 | 80 |
nach dem 6. Dienstjahre von | 100 | 85 |
nach dem 9. Dienstjahre von | 100 | 90 |
nach dem 12. Dienstjahre von | 110 | 95 |
nach dem 15. Dienstjahre von | 115 | 100 |
nach dem 18. Dienstjahre von | 120 | – |
nach dem 21. Dienstjahre von | 125 | – |
Der Anteil jeder der acht Diözesen der katholischen Kirche, der Anteil der evangelischen Kirche rechts des Rheins samt der reformierten Kirche und der Anteil der pfälzischen protestantischen Landeskirche an der Gesamtzahl der unter Abs. I Ziff. 1 bezeichneten Pfarrstellen wird durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit den beteiligten kirchlichen Oberbehörden unter Wahrung des gegenwärtigen Besitzstandes jeder der beteiligten Kirchen festgesetzt. Im Rahmen dieser Festsetzung steht die Bestimmung, welche Pfarrstellen dauernd oder vorübergehend die Bezüge nach Abs. I Ziff. 1 erhalten sollen, den kirchlichen Oberbehörden je innerhalb ihres Verwaltungsbezirks zu.
Soweit es sich um Hilfsgeistlichenstellen mit Verpflegung beim Pfarrer handelt, bleibt die endgültige Festsetzung der Entschädigung für diese Verpflegung der kirchlichen Oberbehörde überlassen; diese Entschädigung soll regelmäßig nicht mit weniger als 65 vom Hundert des Anfangseinkommens (Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. b) und des darauf treffenden Teuerungszuschlages bemessen werden."
Quellen
Gesetz vom 15. Februar 1922 über Ergänzung des Einkommens der
Seelsorgegeistlichen, in: Mitteilungen aus Amtsblättern für den katholischen Klerus
Bayerns 1 (1922), S. 27-30,
hier 27-28.
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern Nr. 10 vom 27. Februar
1922, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1922,
S. 183-192, hier 185.
Empfohlene Zitierweise
Bayerisches Gesetz über Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen vom 15. Februar 1922, Artikel 2, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 296, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/296. Letzter Zugriff am: 17.06.2025.