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"Wenn der Bischof seine Bestätigung erhalten hat, wird er, vor seiner Consecration
durch den Metropoliten, dem Landesherrn den Eid der Treue und des Gehorsams ablegen, worin
er versprechen wird, nichts zu unternehmen und an keiner Berathschlagung Theil zu nehmen,
wodurch das Wohl des Staates gefährdet werden könnte, und wenn er von irgend einem Anschlage
der Art Kunde erhalten sollte, solches dem Landesherrn zu eröffnen. Sobald der Bischof
consecrirt, und nachdem jede Art von Exemtion, die etwa in seiner Diöcese stattgefunden
hätte, aufgehoben ist, kann er die bischöflichen Verrichtungen in ihrem ganzen Umfang
ungehindert ausüben..."
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Deklaration der in Frankfurt vertretenen Regierungen an den Heiligen Stuhl vom 24. Juli 1818, Artikel 6
Quellen
Deklaration der in Frankfurt vertretenen Regierungen an den Heiligen Stuhl vom
24. Juli 1818 [Auszug], in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und
Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen
Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum
Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014,
Nr. 104, S. 241-245, hier 243 f. [deutscher Text].
Empfohlene Zitierweise
Deklaration der in Frankfurt vertretenen Regierungen an den Heiligen Stuhl vom 24. Juli 1818, Artikel 6, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3337, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3337. Letzter Zugriff am: 19.06.2025.